§ 57 SaatG 1997 Mängelbehebungsverfahren

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

  1. 1.Ziffer einszu verständigen, wenn
    1. a)Litera adie Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
    2. b)Litera bdie zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
    3. c)Litera cdie Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
    4. d)Litera ddie Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  2. 2.Ziffer 2die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002

Die SortenzulassungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich

  1. 1.Ziffer einszu verständigen, wenn
    1. a)Litera adie Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
    2. b)Litera bdie zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
    3. c)Litera cdie Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
    4. d)Litera ddie Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
  2. 2.Ziffer 2die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.

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