Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
1.Ziffer einssie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht odersie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
3.Ziffer 3sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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