Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
(2)Absatz 2,Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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