Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
1.Ziffer einsdie Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
2.Ziffer 2der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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