Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.
(2)Absatz 2,Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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