§ 52 SaatG 1997 Sortenzulassungsverfahren

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Antrag
  1. (1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
    1. 1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz
      1. a)Litera ain einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
      2. b)Litera bin einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera aSortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      2. b)Litera bAnmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      3. c)Litera cZüchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
      4. d)Litera dVertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsName oder Firma und Adresse des Antragstellers,
    2. 2.Ziffer 2Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
    3. 3.Ziffer 3
      1. a)Litera aeine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
      2. b)Litera beine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
    4. 4.Ziffer 4Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
    5. 5.Ziffer 5Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
    6. 6.Ziffer 6alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
    7. 7.Ziffer 7eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
      1. a)Litera adem Antrag anzuschließen ist oder
      2. b)Litera bwenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
    (Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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