Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
2.Ziffer 2den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
3.Ziffer 3die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
4.Ziffer 4die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
5.Ziffer 5die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
6.Ziffer 6die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
a)Litera adie Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
b)Litera bdie Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
c)Litera cdie Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
d)Litera ddie Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
7.Ziffer 7als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Ziffer eins bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
(2)Absatz 2,Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten,
1.Ziffer einsdie Nachprüfung der Züchtungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu dulden,
2.Ziffer 2dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
3.Ziffer 3Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
4.Ziffer 4alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.
(3)Absatz 3,Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.
(4)Absatz 4,Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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