Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
1.Ziffer einsPrüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
2.Ziffer 2Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
3.Ziffer 3Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
4.Ziffer 4Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
5.Ziffer 5der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
2.Ziffer 2die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
3.Ziffer 3die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
4.Ziffer 4die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter ÜberprüfungDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
2.Ziffer 2die ermächtigten Personen den Anweisungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht fristgerecht nachkommen.
(4)Absatz 4,Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
(5)Absatz 5,Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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