Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
(2)Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(3)Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
(4)Absatz 4,Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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