§ 29 SaatG 1997 Standardsaatgut

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  2. 2.Ziffer 2
    1. a)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
    2. b)Litera bdie Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
    3. c)Litera ceine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist odereine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
    4. d)Litera ddie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  3. 3.Ziffer 3die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  4. 4.Ziffer 4das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  5. 5.Ziffer 5die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden unddie Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
  6. 6.Ziffer 6der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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