§ 21 SaatG 1997 Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
  2. (2)Absatz 2,Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
    1. 1.Ziffer einsin einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
    2. 2.Ziffer 2in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 SaatG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 SaatG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 SaatG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 SaatG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 SaatG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SaatG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 SaatG 1997
§ 22 SaatG 1997