Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
(2)Absatz 2,Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
1.Ziffer einsin einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
2.Ziffer 2in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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