Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
1.Ziffer einsin einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
2.Ziffer 2die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
3.Ziffer 3die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
4.Ziffer 4nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
5.Ziffer 5bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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