§ 9 SaatG 1997 Melde- und Aufzeichnungspflichten

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
    1. 1.Ziffer einsden Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
    2. 2.Ziffer 2Aufzeichnungen zu führen über
      1. a)Litera aMenge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
      2. b)Litera bMenge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
      3. c)Litera cMenge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
      4. d)Litera dMenge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
      5. e)Litera eVerbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SaatG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SaatG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 SaatG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SaatG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SaatG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 SaatG 1997
§ 10 SaatG 1997