§ 2 SaatG 1997 Begriffsbestimmungen

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. 1.Ziffer eins„Saatgut“:
      1. a)Litera aSamen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
      2. b)Litera bPflanzgut von Kartoffeln;
    2. 2.Ziffer 2„Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
    3. 3.Ziffer 3„Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
    4. 4.Ziffer 4„Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
    5. 5.Ziffer 5„Basissaatgut“:
      1. a)Litera aSaatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
      2. b)Litera bSaatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
    6. 6.Ziffer 6„Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
    7. 7.Ziffer 7„Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
    8. 8.Ziffer 8„Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
    9. 9.Ziffer 9„Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“ oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
    10. 10.Ziffer 10„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des Paragraph 29, entspricht;
    11. 11.Ziffer 11„Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
    12. 12.Ziffer 12„Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;„Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des Paragraph 24, entspricht;
    13. 13.Ziffer 13„Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
    14. 14.Ziffer 14„Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;„Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß Paragraph 28, in Verkehr gebracht werden darf;
    15. 15.Ziffer 15„Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;„Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Ziffer 4 bis Ziffer 8, genannten Saatgutkategorien;
    16. 16.Ziffer 16„Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;„Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Ziffer 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
    17. 17.Ziffer 17„Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
    18. 18.Ziffer 18„Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
    19. 19.Ziffer 192Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
      1. a)Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
      2. b)Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
      3. c)Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
    20. 20.Ziffer 20„Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
    21. 21.Ziffer 21„Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
    22. 22.Ziffer 22„Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
    23. 23.Ziffer 23„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
    24. 24.Ziffer 24„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, sind;
    25. 25.Ziffer 25„Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
    26. 26.Ziffer 26„Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;„Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,;
    27. 27.Ziffer 27„Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
      1. a)Litera ader Richtlinie 370L0457 und
      2. b)Litera bder Richtlinie 370L0458;
    28. 28.Ziffer 28„genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;„genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG Amtsblatt Nummer L 106 vom 17.4.2001, Seite 1) sind;
    29. 29.Ziffer 29„genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;
    30. 30.Ziffer 30„Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;„Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Ziffer 19, hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
    31. 31.Ziffer 31„Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
    (Anm.: Z 32 und 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 32 und 33 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
  2. (2)Absatz 2,„Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
    1. 1.Ziffer einsdie Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
    2. 2.Ziffer 2das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
  3. (3)Absatz 3,Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
    1. 1.Ziffer einsdie Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
    2. 2.Ziffer 2die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
      1. a)Litera aeiner Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
      2. b)Litera bnachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
    3. 3.Ziffer 3die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
    4. 4.Ziffer 4die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
    5. 5.Ziffer 5der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
    6. 6.Ziffer 6die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
    7. 7.Ziffer 7die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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