§ 6 SaatG 1997 Sorten- und Saatgutblatt

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:

  1. 1.Ziffer einsdie Methoden,
  2. 2.Ziffer 2die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
    1. a)Litera adie beantragte Sortenbezeichnung,
    2. b)Litera bName oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
    3. c)Litera cDatum der Sortenzulassung,
    4. d)Litera deingetragene Sortenbezeichnung,
    5. e)Litera eZurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
  3. 3.Ziffer 3die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
  4. 4.Ziffer 4Informationen und Angaben über
    1. a)Litera aVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
    2. b)Litera brelevantes Gemeinschaftsrecht,
    3. c)Litera cEntscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
    4. d)Litera dsonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
  5. 5.Ziffer 5Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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