Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:
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