§ 1 SaatG 1997 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung
- 1.Ziffer einsder Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298),der Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut Amtsblatt Nummer L 125 vom 11.7.1966, Seite 2298),
- 2.Ziffer 2der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. L 125 vom 11.7.1966, S. 2309),der Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut Amtsblatt Nummer L 125 vom 11.7.1966, Seite 2309),
- 3.Ziffer 3der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 1),der Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten Amtsblatt Nummer L 193 vom 20.7.2002, Seite 1),
- 4.Ziffer 4der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 12),der Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut Amtsblatt Nummer L 193 vom 20.7.2002, Seite 12),
- 5.Ziffer 5der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 33),der Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut Amtsblatt Nummer L 193 vom 20.7.2002, Seite 33),
- 6.Ziffer 6der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 60),der Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln Amtsblatt Nummer L 193 vom 20.7.2002, Seite 60),
- 7.Ziffer 7der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 193 vom 20.7.2002, S. 74) sowieder Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen Amtsblatt Nummer L 193 vom 20.7.2002, Seite 74) sowie
- 8.Ziffer 8sämtlicher auf diesen Richtlinien basierenden Folgerichtlinien.
- (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
- 1.Ziffer einsPflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73,Pflanzgut von Obstarten, Zierpflanzen und Gemüsearten im Sinne des Pflanzgutgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 73,
- 2.Ziffer 2Vermehrungsgut von Reben und
- 3.Ziffer 3forstliches Vermehrungsgut.
§ 2 SaatG 1997 Begriffsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1.Ziffer eins„Saatgut“:
- a)Litera aSamen, die zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind,
- b)Litera bPflanzgut von Kartoffeln;
- 2.Ziffer 2„Plombierung“: Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung von Saatgut einschließlich der Probenahme;
- 3.Ziffer 3„Saatgutkategorien“: Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut, Standardsaatgut, Handelssaatgut und Behelfssaatgut; diesen Saatgutkategorien stehen jeweils Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut oder Behelfspflanzgut gleich;
- 4.Ziffer 4„Vorstufensaatgut“: Saatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen wurde und von einer Generation stammt, welche dem „Basissaatgut“ vorausgeht;
- 5.Ziffer 5„Basissaatgut“:
- a)Litera aSaatgut, das unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist oder
- b)Litera bSaatgut, das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung von einem Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach dessen Anweisung gewonnen, als Basissaatgut anerkannt und zur Erzeugung einer weiteren Generation Basissaatgut oder von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist;
- 6.Ziffer 6„Zertifiziertes Saatgut“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut anerkannt ist und von dem keine Erzeugung einer weiteren Generation von Saatgut erfolgt;
- 7.Ziffer 7„Zertifiziertes Saatgut erster Generation“: Saatgut, das unmittelbar aus Basissaatgut oder unmittelbar aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut erster Generation anerkannt ist;
- 8.Ziffer 8„Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation“: Saatgut, das aus Zertifiziertem Saatgut erster Generation oder aus anerkanntem Saatgut einer vorangegangenen Kategorie erwachsen und als Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation anerkannt ist;
- 9.Ziffer 9„Vermehrungssaatgut“: Saatgut der Kategorien „Vorstufensaatgut“ oder „Basissaatgut“ oder im Falle von Saatgut einer bestimmten Generation auch das Saatgut einer vorhergehenden Generation;
- 10.Ziffer 10„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des § 29 entspricht;„Standardsaatgut“: Saatgut einer zugelassenen oder im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten veröffentlichten Gemüsesorte, das den Anforderungen des Paragraph 29, entspricht;
- 11.Ziffer 11„Handelssaatgut“: Saatgut bestimmter Arten außer Gemüsearten, das artenecht und als Handelssaatgut zugelassen ist;
- 12.Ziffer 12„Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des § 24 entspricht;„Behelfssaatgut“: Saatgut, das artenecht ist und den Anforderungen des Paragraph 24, entspricht;
- 13.Ziffer 13„Saatgutmischungen“: Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien in Mischungen untereinander sowie in Mischungen mit Saatgut von Arten, die nicht im Artenverzeichnis enthalten sind;
- 14.Ziffer 14„Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß § 28 in Verkehr gebracht werden darf;„Versuchssaatgut“: Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte, das gemäß Paragraph 28, in Verkehr gebracht werden darf;
- 15.Ziffer 15„Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Z 4 bis Z 8 genannten Saatgutkategorien;„Anerkennung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von den in Ziffer 4 bis Ziffer 8, genannten Saatgutkategorien;
- 16.Ziffer 16„Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Z 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;„Zulassung von Saatgut“: die behördliche Genehmigung des Inverkehrbringens von Saatgut der in Ziffer 11 bis 14 genannten Saatgutkategorien;
- 17.Ziffer 17„Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;
- 18.Ziffer 18„Erbkomponenten“: Sorten oder Zuchtlinien, die zur Erzeugung einer anderen Sorte verwendet werden sollen;
- 19.Ziffer 192Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die
- a)Litera adurch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,
- b)Litera bzumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und
- c)Litera cin Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;
- 20.Ziffer 20„Züchter“: derjenige, der eine Sorte entwickelt oder die Erhaltungszüchtung einer Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung selbst durchführt oder unter seiner Verantwortung durchführen läßt;
- 21.Ziffer 21„Registerprüfung“: Prüfung einer Sorte auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
- 22.Ziffer 22„Wertprüfung“: Prüfung einer Sorte auf den landeskulturellen Wert im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens;
- 23.Ziffer 23„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);
- 24.Ziffer 24„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), BGBl. Nr. 909/1993, sind;„Vertragsstaaten“: Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, sind;
- 25.Ziffer 25„Drittstaaten“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind;
- 26.Ziffer 26„Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), BGBl. Nr. 603/1994;„Verbandsstaaten“: Mitgliedstaaten des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1994,;
- 27.Ziffer 27„Gemeinsame Sortenkataloge“: die Gemeinsamen Sortenkataloge gemäß
- a)Litera ader Richtlinie 370L0457 und
- b)Litera bder Richtlinie 370L0458;
- 28.Ziffer 28„genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (ABl. Nr. L 106 vom 17.4.2001, S. 1) sind;„genetisch veränderte Sorten“: Sorten, die genetisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG Amtsblatt Nummer L 106 vom 17.4.2001, Seite 1) sind;
- 29.Ziffer 29„genetisch verändertes Saatgut“: Saatgut von genetisch veränderten Organismen;
- 30.Ziffer 30„Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Z 19 hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;„Pflanzengenetische Ressourcen“: Saatgut, das von Saatgut herkömmlicher Sorten im Sinne der Ziffer 19, hinsichtlich der Kriterien für die Sortenzulassung abweicht und das an die natürlichen, örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst ist, von genetischer Erosion bedroht ist und zum Zwecke der Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung dient;
- 31.Ziffer 31„Erhaltungssorte“: Pflanzengenetische Ressource, die in einem geeigneten Verfahren als Erhaltungssorte zugelassen wird;
(Anm.: Z 32 und 33 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 32 und 33 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) - (2)Absatz 2,„Inverkehrbringen“ ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr. Dem Inverkehrbringen steht gleich:
- 1.Ziffer einsdie Abgabe von Saatgut in Genossenschaften oder sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder,
- 2.Ziffer 2das Verbringen von Saatgut aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten, das den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entspricht und in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat erzeugt wurde.
- (3)Absatz 3,Unter „Inverkehrbringen“ ist nicht zu verstehen
- 1.Ziffer einsdie Einfuhr aus Drittstaaten und die nachweisliche Durch- und Ausfuhr,
- 2.Ziffer 2die Abgabe von Vorstufensaatgut, das
- a)Litera aeiner Art angehört, für die im Artenverzeichnis die Anerkennung als „Vorstufensaatgut“ nicht als Mindesterfordernis festgesetzt ist, oder
- b)Litera bnachweislich nicht zur Herstellung von Zertifiziertem Saatgut bestimmt ist,
- 3.Ziffer 3die Abgabe von Saatgut, das nachweislich für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist,
- 4.Ziffer 4die Anwendung von Saatgut durch einen Landwirt, wenn das Saatgut aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt und für den Eigenbedarf bestimmt ist,
- 5.Ziffer 5der Austausch von Saatgut zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten und Saatgutanwendern,
- 6.Ziffer 6die Lieferung von Saatgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder zu amtlich beauftragten Prüfungen;
- 7.Ziffer 7die Lieferung von Saatgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Verpackung, sofern der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Saatgut erwirbt.
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen festzusetzen, unter welchen der Austausch zwischen Landwirten und Saatgutanwendern von Saatgut nicht zugelassener Sorten, Ökotypen oder Herkünften zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zulässig ist.
§ 4 SaatG 1997 Artenverzeichnis
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung, zur Förderung der landwirtschaftlichen Pflanzenproduktion und zur Förderung der wirtschaftlichen Erzeugung von Saatgut in einem Artenverzeichnis festzulegen:
- 1.Ziffer einsdie Arten, die diesem Bundesgesetz unterliegen,
- 2.Ziffer 2für jede Art die für das Inverkehrbringen vorgesehenen Saatgutkategorien und
- 3.Ziffer 3die Arten, bei denen
- a)Litera aBasissaatgut nur aus anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen sein darf,
- b)Litera bBasissaatgut auch aus Basissaatgut erwachsen sein darf oder
- c)Litera cZertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein darf, das unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist.
§ 5 SaatG 1997 Methoden für Saatgut und Sorten
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
- 1.Ziffer einsSaatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
- 2.Ziffer 2Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
- 3.Ziffer 3Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
- 4.Ziffer 4Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen. - (2)Absatz 2,Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auszuarbeiten.
- (3)Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
- (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
- 1.Ziffer einschemisch behandeltem Saatgut,
- 2.Ziffer 2pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
- 3.Ziffer 3für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
festzusetzen. - (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in Paragraph 15, Absatz 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
- (6)Absatz 6,Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.
§ 6 SaatG 1997 Sorten- und Saatgutblatt
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß § 21 Abs. 1 des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen: Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat im Sorten- und Saatgutblatt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Sortenschutzgesetzes, zu veröffentlichen:
- 1.Ziffer einsdie Methoden,
- 2.Ziffer 2die Sortenliste und damit verbundene wichtige Angaben, insbesondere
- a)Litera adie beantragte Sortenbezeichnung,
- b)Litera bName oder Firma und Adresse des Antragstellers auf Sortenzulassung,
- c)Litera cDatum der Sortenzulassung,
- d)Litera deingetragene Sortenbezeichnung,
- e)Litera eZurückziehung oder Ablehnung eines veröffentlichten Antrages,
- 3.Ziffer 3die Termine für die Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und
- 4.Ziffer 4Informationen und Angaben über
- a)Litera aVerordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes,
- b)Litera brelevantes Gemeinschaftsrecht,
- c)Litera cEntscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden und
- d)Litera dsonstige Angelegenheiten von allgemeinem Interesse, die das Sorten- und Saatgutwesen betreffen,
- 5.Ziffer 5Angaben über gentechnisch verändertes Saatgut und Sorten sowie pflanzengenetische Ressourcen.
§ 7 SaatG 1997 Saatgutordnung
Inverkehrbringen
Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.Ziffer einses als
- a)Litera aVorstufensaatgut,
- b)Litera bBasissaatgut,
- c)Litera cZertifiziertes Saatgut,
- d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,
- e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist, - 2.Ziffer 2es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 3.Ziffer 3es als
- a)Litera aHandelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
- b)Litera bSaatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,Saatgutmischung den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entspricht,
- 4.Ziffer 4eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
- 5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
- 6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
- 7.Ziffer 7es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
- 8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
§ 8 SaatG 1997 Inverkehrbringen vor Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit
- (1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
- 2.Ziffer 2der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
- 3.Ziffer 3das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
- 4.Ziffer 4sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
- 5.Ziffer 5Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
- 6.Ziffer 6ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
- (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.Absatz eins, gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
- 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt odereine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder
- 2.Ziffer 2nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.
§ 9 SaatG 1997 Melde- und Aufzeichnungspflichten
- (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut zu erzeugen, abzufüllen oder für andere zu bearbeiten und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat
- 1.Ziffer einsden Beginn dieser Tätigkeit vor ihrer Aufnahme und deren voraussichtliche Beendigung der Behörde zu melden und
- 2.Ziffer 2Aufzeichnungen zu führen über
- a)Litera aMenge und Identität des zur Produktion verwendeten Ausgangssaatgutes,
- b)Litera bMenge und Identität des Ursprungssaatgutes bei Wiederverschließung und bei Bearbeitung von Saatgut,
- c)Litera cMenge, Identität und Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers oder Verbleib des abgegebenen Saatgutes,
- d)Litera dMenge und Identität des im eigenen Betrieb verwendeten Saatgutes und
- e)Litera eVerbleib des Erntegutes, für das der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abgewiesen oder zurückgezogen worden ist.
- (2)Absatz 2,Die Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege sind sieben Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Die Rückverfolgbarkeit genetisch veränderten Saatgutes ist in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen sicherzustellen. Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit sind die für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen über Lieferanten und Abnehmer zu führen.
§ 10 SaatG 1997 Anerkennung oder Zulassung von Saatgut und Standardsaatgut
Antrag
- (1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut ist berechtigt, wer
- 1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat und
- 2.Ziffer 2
- a)Litera aZüchter ist oder
- b)Litera brechtmäßiger Erwerber von anerkanntem Vermehrungssaatgut ist.
- (2)Absatz 2,Der Antrag ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zumindest zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName oder Firma und Adresse des Antragstellers und des Vermehrers, wenn dieser nicht zugleich Antragsteller ist,
- 2.Ziffer 2Art und Sorte des Saatgutes,
- 3.Ziffer 3Kategorie des zu erzeugenden Saatgutes,
- 4.Ziffer 4Angaben und Nachweise, die für die Beurteilung der Eignung des Ausgangssaatgutes maßgebend sind,
- 5.Ziffer 5Lage und Ausmaß zur eindeutigen Identifizierung der Vermehrungsfläche,
- 6.Ziffer 6Erntejahr des zu erzeugenden Saatgutes,
- 7.Ziffer 7Angaben über die Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen,
- 8.Ziffer 8Nachweise darüber, daß
- a)Litera adie Sorte in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen ist oder
- b)Litera bdie Voraussetzungen des § 18 vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,die Voraussetzungen des Paragraph 18, vorliegen, wenn die Sorte nicht in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist,
- 9.Ziffer 9Nachweise über den rechtmäßigen Erwerb des anerkannten Vermehrungssaatgutes,
(Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) - (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung unter Beachtung des artspezifischen Vegetationsablaufes und der Kontrollmöglichkeit des Feldbestandes für die einzelnen Arten, Artengruppen oder deren Unterteilungen die Termine für die Antragstellung festzusetzen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Terminen zu gewähren und diese im Sorten- und Saatgutblatt zu veröffentlichen.
§ 11 SaatG 1997 Bescheinigung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
- (2)Absatz 2,Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
- (3)Absatz 3,Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
- 1.Ziffer einsauf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
- 2.Ziffer 2eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
- (4)Absatz 4,Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.
§ 12 SaatG 1997 Abänderung
- (1)Absatz eins,Die Anerkennung oder Zulassung kann auf Antrag abgeändert werden, wenn sich nachträglich die Notwendigkeit dazu ergibt und der Antragsteller dies nachweist.
- (2)Absatz 2,Dem Antrag auf Abänderung sind jene Angaben und Unterlagen anzuschließen, die für eine neuerliche Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich sind. Dem Antrag ist weiters die Bescheinigung über die abzuändernde Anerkennung oder Zulassung anzuschließen.
- (3)Absatz 3,Wird eine Anerkennung oder Zulassung abgeändert, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine neue Bescheinigung auszustellen.
§ 13 SaatG 1997 Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
- 1.Ziffer einseine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- 2.Ziffer 2es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
- (2)Absatz 2,Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zurückzustellen.
- (3)Absatz 3,Eine amtswegige Abänderung oder Aufhebung einer Zulassung oder Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen, insbesondere über die Kennzeichnung, versehen werden.
§ 14 SaatG 1997 Allgemeine Anforderungen an das Saatgut
Beschaffenheit
Saatgut hat den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an seine Beschaffenheit zu entsprechen, insbesondere hinsichtlich
- 1.Ziffer einsder technischen Reinheit,
- 2.Ziffer 2des Besatzes mit Samen anderer Arten und gefährlichen Beimengungen,
- 3.Ziffer 3des Wassergehaltes,
- 4.Ziffer 4der Keimfähigkeit,
- 5.Ziffer 5des Gesundheitszustandes,
- 6.Ziffer 6der Sorten- oder Formenechtheit und
- 7.Ziffer 7aller Eigenschaften, die für die widmungsgemäße Nutzung als Saatgut, die Anbautechnik und die Lagerfähigkeit des Saatgutes von Bedeutung sind.
§ 15 SaatG 1997 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung
- (1)Absatz eins,Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
- 1.Ziffer einsdie Art des Saatgutes,
- 2.Ziffer 2die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,
- 3.Ziffer 3die Saatgutkategorie,
- 4.Ziffer 4die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,
- 5.Ziffer 5die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,
- 6.Ziffer 6die Beschaffenheit,
- 7.Ziffer 7die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,
- 8.Ziffer 8die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder
- 9.Ziffer 9der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,
- 10.Ziffer 10Angaben über die Verschließung,
- 11.Ziffer 11bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.
- (2)Absatz 2,Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.
- (3)Absatz 3,Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
- (4)Absatz 4,Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.
- (5)Absatz 5,Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.
- (6)Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.
§ 16 SaatG 1997 Probenahme
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.
§ 17 SaatG 1997 Nachprüfungen
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen
- 1.Ziffer einsdie Erhaltungszüchtung und
- 2.Ziffer 2ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
- a)Litera aden bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
- b)Litera bdie in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
- (2)Absatz 2,Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.
§ 18 SaatG 1997 Anerkanntes Saatgut
Voraussetzungen für die Anerkennung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
- 1.Ziffer eins
- a)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oderdie Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
- b)Litera bdie Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
- c)Litera cdie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
- d)Litera ddie Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,die Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) - 2.Ziffer 2die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- 3.Ziffer 3die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
- 4.Ziffer 4Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Absatz 3, festgesetzt ist,
- 5.Ziffer 5der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 6.Ziffer 6das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
- 7.Ziffer 7die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.
- (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
- 1.Ziffer einsdas Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
- 2.Ziffer 2der Antragsteller das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
- (4)Absatz 4,Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.
§ 19 SaatG 1997 Anforderungen an den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche
- (1)Absatz eins,Der Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche haben zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die sachgerechte Erzeugung von Saatgut zu entsprechen, insbesondere daß
- 1.Ziffer einsin einem Betrieb nur Saatgut bestimmter Arten oder Kategorien oder eine bestimmte Anzahl von Sorten vermehrt, gelagert oder aufbereitet werden darf,
- 2.Ziffer 2die Mindestgrößen der Vermehrungsflächen einzuhalten sind,
- 3.Ziffer 3die Vermehrungsfläche nicht mit Schadorganismen in einem solchen Ausmaß befallen ist, daß die Beschaffenheit des Saatgutes beeinträchtigt wird oder die Gefahr der Verbreitung von Schadorganismen besteht,
- 4.Ziffer 4nach den Vorfruchtverhältnissen anzunehmen ist, daß auf der Vermehrungsfläche keine Pflanzen anderer Arten, Sorten oder Kategorien vorhanden sind, die zur Fremdbefruchtung oder Sortenvermischung führen können, und
- 5.Ziffer 5bei Kartoffelpflanzgut die phytosanitären Anforderungen erfüllt werden,
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,) - (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Abs. 1 erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen gemäß Absatz eins, erteilen, wenn keine Beeinträchtigung der Saatgutbeschaffenheit zu erwarten ist.
§ 20 SaatG 1997 Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche
- (1)Absatz eins,Der Feldbestand der Vermehrungsfläche hat zur Förderung einer hochwertigen Beschaffenheit, der wirtschaftlichen Erzeugung und Anwendung des Saatgutes den in den Methoden festgesetzten Anforderungen zu entsprechen, insbesondere daß
- 1.Ziffer einsder Feldbestand eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen läßt,
- 2.Ziffer 2der zulässige Besatz mit Pflanzen anderer Arten und Sorten und mit Pflanzen, die den in der Entscheidung über die Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen, nicht überschritten wird,
- 3.Ziffer 3der zulässige Befall mit Schadorganismen nicht überschritten wird und
- 4.Ziffer 4die
- a)Litera aErfordernisse der Befruchtungslenkung bei Hybridsorten und
- b)Litera bMindestentfernungen zu benachbarten Befruchtungsquellen zur Vermeidung unerwünschter Fremdbestäubung
eingehalten werden.
- (2)Absatz 2,Die Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche ist durch eine in den Methoden festgesetzte Mindestanzahl an Feldbesichtigungen durchzuführen.
- (3)Absatz 3,Wurden bei der Feldbesichtigung die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt, so ist der Feldbestand nicht anzuerkennen. Sind die festgestellten Mängel behebbar, so kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit die in den Methoden festgelegten Auflagen zur Behebung dieser Mängel erteilen.
- (4)Absatz 4,Wird bei der Feldbesichtigung festgestellt, daß die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand nicht erfüllt werden und macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Ergebnis dieser Überprüfung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, so hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb einer angemessenen Frist eine Wiederholung der Feldbesichtigung durchzuführen. In diesem Fall ist ab Ausfolgung des Feldprotokolls eine Veränderung des Feldbestandes nicht zulässig. Über die Wiederholungsbesichtigung ist unverzüglich mit Bescheid zu entscheiden.
§ 21 SaatG 1997 Anerkennung von noch nicht endgültig anerkanntem Saatgut
- (1)Absatz eins,Wird die Prüfung des Feldbestandes von einer Saatgutanerkennungsbehörde im Ausland durchgeführt, so darf es nur anerkannt werden, wenn die Prüfung des Feldbestandes ergeben hat, dass der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
- (2)Absatz 2,Der Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand ist eine amtliche Prüfung gleichwertig, die
- 1.Ziffer einsin einem Vertrags- oder Mitgliedstaat durchgeführt wurde oder
- 2.Ziffer 2in einem Drittstaat durchgeführt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht gleichgestellt ist.
§ 22 SaatG 1997 Anerkennung nach dem OECD-System
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag Saatgut nach dem „OECD-System für die Anerkennung von Saatgut im internationalen Saatguthandel“ anzuerkennen, wenn neben den Bestimmungen dieses Abschnittes, sofern die Bestimmungen der OECD nichts anderes vorsehen, die im OECD-System genannten Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
- (2)Absatz 2,Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in das OECD-System Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
§ 23 SaatG 1997 Handels- und Behelfssaatgut
Handelssaatgut
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
- 2.Ziffer 2es artenecht ist,
- 3.Ziffer 3es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
- 4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
- 5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
§ 24 SaatG 1997 Behelfssaatgut
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Behelfssaatgut zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Versorgung mit Saatgut, das den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an anerkanntes Saatgut, Handelssaatgut oder Standardsaatgut entspricht, nicht gesichert ist und
- 2.Ziffer 2das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht.
- (2)Absatz 2,Für den Antragsteller und den Inverkehrbringer von Behelfssaatgut gelten die Pflichten des Antragstellers und des Inverkehrbringers jener Saatgutkategorie, an deren Stelle das Behelfssaatgut tritt.
§ 25 SaatG 1997 Saatgutmischungen
Saatgutmischungen
- (1)Absatz eins,Wer Saatgutmischungen, die für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft, für Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, erzeugt, abfüllt oder für andere bearbeitet und erstmalig oder wieder verschlossen in Verkehr bringt, hat der Behörde mitzuteilen:
- 1.Ziffer einsdie Zusammensetzung der Saatgutmischung in Gewichtsprozent der einzelnen Komponenten nach Art und Sorte,
- 2.Ziffer 2die Bezeichnung der Saatgutmischung,
- 3.Ziffer 3den Verwendungszweck, bei Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft auch der Nutzungszweck und
- 4.Ziffer 4die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer.
- (2)Absatz 2,Saatgutmischungen, die Saatgut enthalten, dessen Anerkennung oder Zulassung zu unterschiedlichen Zeitpunkten abläuft oder das als Standardsaatgut in Verkehr gebracht werden darf, dürfen nur bis zum Ablauf der kürzesten der für ihre Einzelbestandteile geltenden Frist hergestellt werden.
- (3)Absatz 3,Saatgutmischungen, die nur Saatgut von Öl- und Faserpflanzen, Rüben oder Gemüsearten enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.
- (4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein Verzeichnis der gemeldeten Saatgutmischungen zu führen.
§ 26 SaatG 1997 Komponenten von Saatgutmischungen
- (1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
- 1.Ziffer einsanerkannt sein,
- 2.Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
- 3.Ziffer 3den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
- (2)Absatz 2,Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
- 1.Ziffer einsgemäß § 46 zugelassen sein odergemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
- 2.Ziffer 2in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
§ 27 SaatG 1997 Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft
- (1)Absatz eins,Die Erzeugung, Abfüllung oder die Bearbeitung für andere und das erstmalige oder wieder verschlossene In-Verkehr-Bringen von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft setzt voraus:
- 1.Ziffer einsdie Verwendung von Mischungseinrichtungen, die gewährleisten, dass die endgültige Mischung homogen ist,
- 2.Ziffer 2geeignete Verfahren für alle Mischvorgänge,
- 3.Ziffer 3die Namhaftmachung eines verantwortlichen Beauftragten für die Mischvorgänge und
- 4.Ziffer 4die Führung eines chargenbezogenen Mischungsregisters.
- (2)Absatz 2,Die Herstellung von Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft ist überdies nur zulässig, wenn der Aufwuchs
- 1.Ziffer einszur Futternutzung außer Körnernutzung bestimmt ist und die Mischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen, jedoch kein Saatgut von Gräsersorten enthält, bei denen der Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und kein Saatgut von in der Sortenliste nicht eingetragenen Gräsersorten enthält, die im Gemeinsamen Sortenkatalog als „Nicht zur Futternutzung bestimmt“ gekennzeichnet sind oder
- 2.Ziffer 2zur Körnernutzung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide oder Leguminosen landwirtschaftlicher Arten enthält oder
- 3.Ziffer 3zur Gründüngung bestimmt ist und die Saatgutmischung nur Saatgut von Getreide, Futterpflanzen oder Öl- und Faserpflanzen enthält.
- (3)Absatz 3,Saatgutmischungen für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft dürfen nur dann als Saatgutmischungen gemäß den in den Methoden festgelegten Anforderungen für Mischungsrahmen gekennzeichnet werden, wenn die Prüfung der Mischungsanweisung ergeben hat, dass die Saatgutmischung für den angegebenen Nutzungszweck geeignet ist und der Dauer der Verwendbarkeit entspricht.
§ 28 SaatG 1997 Versuchssaatgut
Bewilligung und Zulassung von Versuchssaatgut
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bestimmte Mengen Saatgut als Versuchssaatgut zu bewilligen, soweit
- 1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Abs. 2 Z 1 keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden undjene Mengen von Versuchssaatgut, die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, keiner Bewilligung bedürfen, überschritten werden und
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 für die Bewilligung erfüllt sind.die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, für die Bewilligung erfüllt sind.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat unter Bedachtnahme auf die möglichen Auswirkungen auf die Landeskultur durch Verordnung festzusetzen:
- 1.Ziffer einsjene Mengen von Versuchssaatgut, die keiner Bewilligung bedürfen und
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen für die Bewilligung als Versuchssaatgut.
- (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Abs. 1 bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag die gemäß Absatz eins, bewilligten Mengen von Versuchssaatgut zuzulassen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
- 2.Ziffer 2es artenecht ist,
- 3.Ziffer 3es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Abs. 1 entspricht,es formecht ist und es in der Bezeichnung der Bewilligung gemäß Absatz eins, entspricht,
- 4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
- 5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
§ 29 SaatG 1997 Standardsaatgut
Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut
Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
- 2.Ziffer 2
- a)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,die Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist,
- b)Litera bdie Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
- c)Litera ceine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist odereine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
- d)Litera ddie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
- 3.Ziffer 3die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- 4.Ziffer 4das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 5.Ziffer 5die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden unddie Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß Paragraph 9, erfüllt werden und
- 6.Ziffer 6der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
§ 30 SaatG 1997 Berechtigung und deren Aberkennung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß Paragraph 31, zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
- (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
- 1.Ziffer einsdas Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
- 2.Ziffer 2der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
§ 31 SaatG 1997 Pflichten der Berechtigten
Die gemäß § 30 Berechtigten haben Die gemäß Paragraph 30, Berechtigten haben
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, zu erfüllen,
- 2.Ziffer 2die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
- a)Litera aKontrollen des Feldbestandes oder
- b)Litera bdie notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und - 3.Ziffer 3von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
§ 32 SaatG 1997 Einfuhr aus Drittstaaten
Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut und Standardsaatgut
- (1)Absatz eins,Saatgut darf als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut nur dann eingeführt werden, wenn
- 1.Ziffer einsdie Sorte, der das Saatgut angehört
- a)Litera agemäß § 46 zugelassen ist odergemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
- b)Litera bin einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
- 2.Ziffer 2
- a)Litera adie Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oderdie Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
- b)Litera beine in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge veröffentlichte Erstreckungsfrist durch das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte nicht überschritten wird und
- 3.Ziffer 3das Saatgut als Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und nach dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt und
- 4.Ziffer 4eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.
- (2)Absatz 2,Nicht fertig aufbereitetes Saatgut, das als Vermehrungssaatgut oder Zertifiziertes Saatgut in Verkehr gebracht werden soll, darf nur dann eingeführt werden, wenn
- 1.Ziffer einsneben den Voraussetzungen des Abs. 1 amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht undneben den Voraussetzungen des Absatz eins, amtliche Unterlagen vorliegen, die ergeben, daß der Feldbestand den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
- 2.Ziffer 2das Saatgut dieses Feldbestandes nach einer Bearbeitung im Inland bei Vermehrungssaatgut und Zertifiziertem Saatgut einem Verfahren zur Anerkennung unterzogen wurde und den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht und
- 3.Ziffer 3eine Einfuhrbescheinigung, soweit § 37 Abs. 2 nichts anderes vorsieht, vorliegt.eine Einfuhrbescheinigung, soweit Paragraph 37, Absatz 2, nichts anderes vorsieht, vorliegt.
§ 33 SaatG 1997 Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut und Saatgutmischungen
- (1)Absatz eins,Saatgut darf als Handelssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn eine Einfuhrbescheinigung vorliegt und das Saatgut zugelassen worden ist.
- (2)Absatz 2,Saatgut darf als Behelfssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
- (3)Absatz 3,Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es § 28 entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgut darf als Versuchssaatgut nur dann eingeführt werden, wenn es Paragraph 28, entspricht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
- (4)Absatz 4,Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.Saatgutmischungen dürfen eingeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entsprechen, das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht und eine Einfuhrbescheinigung vorliegt.
§ 34 SaatG 1997 Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbot für Pflanzgut von Kartoffeln
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Einfuhr von Pflanzgut von Kartoffeln, das in Vertrags- oder Mitgliedstaaten oder Drittstaaten anerkannt oder zugelassen ist, zu beschränken oder zu verbieten, wenn dies zur Erhaltung der Qualität der inländischen Kartoffelerzeugung erforderlich ist und dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
§ 35 SaatG 1997 Einfuhrbescheinigung
- (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.
- (2)Absatz 2,Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.
- (3)Absatz 3,Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
§ 36 SaatG 1997 Ausnahmen
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der §§ 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislichDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag eine auf sechs Monate befristete Einfuhrbescheinigung für die Einfuhr von Saatgut, das den Vorschriften der Paragraphen 32 bis 34 nicht entspricht, auszustellen, wenn das Saatgut nachweislich
- 1.Ziffer einsfür die Vermehrung auf Grund eines Vermehrungsvertrags bestimmt ist und das erzeugte Saatgut wieder ausgeführt wird oder
- 2.Ziffer 2als Vorstufensaatgut gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 lit. b im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.als Vorstufensaatgut gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, im Ausland vermehrt worden ist und der Züchter der Sorte seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen,
- 1.Ziffer einswelche Mengen von Saatgut gemäß § 37 Abs. 2 Z 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen undwelche Mengen von Saatgut gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden dürfen und
- 2.Ziffer 2ab welchen Mengen und mit welchen Angaben das Verbringen und die Einfuhr dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen ist.
§ 37 SaatG 1997 Überwachung
- (1)Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
- 1.Ziffer einseine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
- 2.Ziffer 2die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
- 3.Ziffer 3die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
- 4.Ziffer 4aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
- (2)Absatz 2,Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
- 1.Ziffer einsin einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
- 2.Ziffer 2für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
- 3.Ziffer 3nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
- 4.Ziffer 4für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
- 5.Ziffer 5für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
- 6.Ziffer 6für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
- (3)Absatz 3,Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90.
- (4)Absatz 4,Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in demSaatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
- 1.Ziffer einses dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
- 2.Ziffer 2dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
- 3.Ziffer 3über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
- 4.Ziffer 4im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 77 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
§ 38 SaatG 1997 Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
- (1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
- 1.Ziffer einszur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
- 2.Ziffer 2zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen. - (2)Absatz 2,Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
§ 39 SaatG 1997 Fachlich befähigte Personen
- (1)Absatz eins,Als fachlich befähigt gelten Personen, die
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aein einschlägiges Universitätsstudium absolviert haben,
- b)Litera beine landwirtschaftliche Fach- oder Mittelschule absolviert haben,
- c)Litera ceine gleichwertige Ausbildung absolviert haben,
- d)Litera dohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, langjährig eine einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt haben oder
- e)Litera eohne über eine solche Ausbildung zu verfügen, als Zollorgane einschlägige Erfahrung erworben haben und
- 2.Ziffer 2an vom Bundesamt für Ernährungssicherheit abgehaltenen Ausbildungskursen und den erforderlichen Nachschulungskursen erfolgreich teilgenommen haben.
- (2)Absatz 2,Die Ausbildungs- und Nachschulungskurse haben dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Kenntnisse, insbesondere über die in den Methoden festgesetzten Anforderungen, zu vermitteln. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat nach erfolgreicher Teilnahme an den Kursen eine Bescheinigung über die fachliche Befähigung auszustellen.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung festsetzen, daß bestimmte auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführende Aufgaben durch Zollstellen vorzunehmen sind, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die Zollorgane fachlich befähigt sind. Auf das Verfahren der Zollstellen findet das Zollrecht sinngemäß Anwendung.
- (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung festsetzen, daß zur Durchführung einzelner auf Grund des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes durchzuführender Aufgaben geeignete Rechtsträger herangezogen werden, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und kostensparenden Durchführung dieser Aufgaben dient und die in Betracht kommenden Personen fachlich befähigt sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Höhe der Abgeltung für die Durchführung dieser Aufgaben in einem Tarif festzusetzen.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Abs. 2 für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und das Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat nach Vorlage der Bescheinigung gemäß Absatz 2, für jedes Überwachungs- und Aufsichtsorgan eine Ausweisurkunde, aus der sich dessen Identität und Befugnisse ergeben, auszustellen und das Budesamt für Ernährungssicherheit davon in Kenntnis zu setzen. Bei der Übergabe der Ausweisurkunde hat die fachlich befähigte Person die getreuliche Erfüllung ihrer Pflichten und die Einhaltung ihrer Befugnisse zu geloben. Bei Widerruf der Bestellung ist die Ausweisurkunde unverzüglich zurückzustellen.
- (6)Absatz 6,Als Überwachungs- oder Aufsichtsorgane dürfen nicht bestellt werden, wer
- 1.Ziffer einsein Unternehmen betreibt, das Saatgut herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt,
- 2.Ziffer 2an einem solchen Unternehmen beteiligt ist,
- 3.Ziffer 3im Dienste oder im Auftrag solcher Unternehmen tätig ist oder
- 4.Ziffer 4an den Ergebnissen der durchzuführenden Maßnahmen ein Gewinninteresse hat.
- (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Bestellung zum Überwachungs- oder Aufsichtsorgan zu widerrufen
- 1.Ziffer einsbei Verzicht,
- 2.Ziffer 2bei fehlender fachlicher Befähigung,
- 3.Ziffer 3bei Überschreitung der Befugnisse,
- 4.Ziffer 4bei Nichterfüllung der Pflichten,
- 5.Ziffer 5bei Eintreten sonstiger Umstände, die eine ordnungsgemäße Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle in Zweifel ziehen können, oder
- 6.Ziffer 6wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegt.wenn eine der Voraussetzungen des Absatz 6, vorliegt.
§ 40 SaatG 1997 Ermächtigte Personen und technische Einrichtungen
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder die Sortenzulassungsbehörde kann auf Antrag bestimmte Personen und technische Einrichtungen zur Durchführung von technischen Aufgaben, insbesondere der
- 1.Ziffer einsPrüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand der Vermehrungsfläche,
- 2.Ziffer 2Untersuchungen im Rahmen der Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung von Saatgut,
- 3.Ziffer 3Untersuchungen im Rahmen von Nachprüfungen oder
- 4.Ziffer 4Durchführung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung ermächtigen und unter seine Aufsicht stellen,
- 5.Ziffer 5der Durchführung von Feldversuchen im Rahmen der Sortenzulassungsprüfung.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung festzusetzen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Vereinfachung der Durchführung von technischen Aufgaben gemäß Absatz eins, durch Verordnung festzusetzen:
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen an die Qualifikation und Schulung der zu ermächtigenden Personen,
- 2.Ziffer 2die Voraussetzungen an die erforderlichen Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen,
- 3.Ziffer 3die organisatorischen Voraussetzungen, welche die Objektivität der Untersuchungen gewährleisten, und
- 4.Ziffer 4die auf Grund des Gemeinschaftsrechtes vorgesehenen Überwachungen und Saatgutverkehrskontrollen.
- (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Abs. 1 aufzuheben, wenn nach wiederholter ÜberprüfungDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Ermächtigung nach Absatz eins, aufzuheben, wenn nach wiederholter Überprüfung
- 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen zur Ermächtigung nicht oder nicht mehr vorliegen oder
- 2.Ziffer 2die ermächtigten Personen den Anweisungen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit nicht fristgerecht nachkommen.
- (4)Absatz 4,Ermächtigte Personen haben sich gegenüber der Saatgutanerkennungsbehörde oder Sortenzulassungsbehörde schriftlich zur Einhaltung der für die amtlichen Prüfungen geltenden Bestimmungen zu verpflichten.
- (5)Absatz 5,Entspricht Saatgut auf Grund einer Zuwiderhandlung einer ermächtigten Person gegen die Bestimmungen über die amtlichen Prüfungen nicht den Anforderungen für die Anerkennung oder Zulassung oder der Sortenzulassung, so ist eine bereits erfolgte Anerkennung oder Zulassung für dieses Saatgut oder die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben.
§ 41 SaatG 1997 Befugnisse und Pflichten bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
Befugnisse und Pflichten der Überwachungs- und Aufsichtsorgane
- (1)Absatz eins,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten, außer bei Gefahr in Verzug,
- 1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, zu betreten,
- 2.Ziffer 2die Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung vorzunehmen,
- 3.Ziffer 3partierepräsentative Proben im in den Methoden festgesetzten Ausmaß einschließlich seiner Verpackung, Etiketten und Werbematerial zu nehmen und diese dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auf Verlangen eine Gegenprobe auszuhändigen,
- 4.Ziffer 4die erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 5.Ziffer 5in die Geschäftsbücher und in die erforderlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen,
- 6.Ziffer 6die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes zu prüfen,
- 7.Ziffer 7ansonsten die in diesem Bundesgesetz und der darauf beruhenden Verordnungen festgesetzten Anforderungen an Saatgut zu prüfen.
- (2)Absatz 2,Die Überwachungs- und Aufsichtsorgane haben
- 1.Ziffer einseine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen,
- 2.Ziffer 2über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unverzüglich zu übermitteln und dem Antragsteller oder dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen,
- 3.Ziffer 3Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die den Überwachungs- oder Aufsichtsorganen anvertraut oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion weder zu offenbaren noch zu verwerten,
- 4.Ziffer 4jeden Verdacht einer Verwaltungsübertretung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit mitzuteilen,
- 5.Ziffer 5bei der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle jede Störung und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
§ 42 SaatG 1997 Beschlagnahme
- (1)Absatz eins,Die Aufsichtsorgane haben Partien von Saatgut, einschließlich Behältnisse, Verpackung, Etiketten und Werbematerial vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß
- 1.Ziffer einsdas Saatgut entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Verkehr gebracht wird oder
- 2.Ziffer 2wesentliche Mängel vorliegen, die eine nutzungsgerechte Verwendung des Saatgutes nicht gewährleisten.
- (2)Absatz 2,Vorläufig beschlagnahmtes Saatgut kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten beim Bundesamt für Ernährungssicherheit unter deren Aufsicht einer Behandlung zur Erfüllung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen unterzogen werden.
- (3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane haben die vorläufige Beschlagnahme dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu melden. Diese hat die vorläufige Beschlagnahme unter Beilage der Niederschrift der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, es sei denn, die Gründe für die vorläufige Beschlagnahme liegen nicht mehr vor. In diesem Fall hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die vorläufige Beschlagnahme aufzuheben.
- (4)Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme des Saatgutes mit Bescheid anzuordnen. Anderenfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
- (5)Absatz 5,Die Aufsichtsorgane haben über die vorläufige Beschlagnahme und die Bezirksverwaltungsbehörde über die Beschlagnahme eine Niederschrift anzufertigen, in der der Ort und die Lagerung sowie die Art und die Menge des beschlagnahmten Saatgutes anzugeben sind. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragten auszuhändigen. Der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter ist schriftlich über die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung des vorläufig beschlagnahmten Saatgutes sowie der Verletzung des Siegels aufmerksam zu machen.
§ 43 SaatG 1997 Verfügungsrecht über beschlagnahmtes Saatgut
- (1)Absatz eins,Das Verfügungsrecht über das vorläufig beschlagnahmte Saatgut steht zunächst dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu. Ab Erlassung eines Beschlagnahmebescheides steht das Verfügungsrecht der Bezirksverwaltungsbehörde zu, die den Bescheid erlassen hat.
- (2)Absatz 2,Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist im Betrieb zu belassen, ausgenommen, wenn
- 1.Ziffer einseine sachgerechte Aufbewahrung im Betrieb nicht gewährleistet ist oder
- 2.Ziffer 2ein Mißbrauch zu befürchten ist.
Das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut ist so zu verschließen und zu kennzeichnen, daß eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht möglich ist. - (3)Absatz 3,Wenn das vorläufig beschlagnahmte oder das beschlagnahmte Saatgut nicht im Betrieb belassen werden kann, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die Transport- und Lagerkosten zu tragen. Über die Kostenersatzpflicht entscheidet die zuständige Behörde mit Bescheid.
- (4)Absatz 4,Die Bewahrung des im Betrieb belassenen Saatgutes vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat er die zuständige Behörde vorher zu verständigen. Die Maßnahmen sind, außer bei Gefahr in Verzug, in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Vertreters der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. In einer Niederschrift sind die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten.
- (5)Absatz 5,Während der vorläufigen Beschlagnahme und der Beschlagnahme dürfen Proben der Ware nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden.
§ 44 SaatG 1997 Duldungspflichten
- (1)Absatz eins,Wer einer Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle unterzogen wird, hat
- 1.Ziffer einsalle Orte und Beförderungsmittel, die der Erzeugung, der Bearbeitung und dem Inverkehrbringen von Saatgut dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten,
- 2.Ziffer 2den Anordnungen der Überwachungs- und Aufsichtsorgane unverzüglich Folge zu leisten,
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen,
- 4.Ziffer 4die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
- 5.Ziffer 5die erforderlichen Geschäftsbücher, Aufzeichnungen und dazugehörige Belege vorzulegen und die Einsichtnahme zu dulden,
- 6.Ziffer 6die nachfolgenden Maßnahmen zu dulden:
- a)Litera adie Überprüfung der Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung,
- b)Litera bdie Entnahme von partierepräsentativen Proben einschließlich Verpackung, Etiketten und Werbematerial,
- c)Litera cdie Prüfung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Feldbestand und die Beschaffenheit des Saatgutes,
- d)Litera ddie Saatgutverkehrskontrolle durch die Aufsichtsorgane und
- 7.Ziffer 7als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Z 1 bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.als Geschäfts- oder Betriebsinhaber dafür zu sorgen, daß die in Ziffer eins bis 6 genannten Pflichten auch während seiner Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
- (2)Absatz 2,Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten,Der Züchter hat, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten,
- 1.Ziffer einsdie Nachprüfung der Züchtungen durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu dulden,
- 2.Ziffer 2dem Bundesamt für Ernährungssicherheit auf Verlangen unentgeltlich das zur Nachprüfung der zugelassenen Sorte erforderliche Saatgut zur Verfügung zu stellen,
- 3.Ziffer 3Aufzeichnungen über das für die einzelnen Zuchtgenerationen oder Zuchtstufen verwendete Material und die angewandten Methoden zu führen und
- 4.Ziffer 4alle Orte, die der Züchtung oder Erhaltungszüchtung dienen, bekanntzugeben und den Zutritt dazu zu gestatten.
- (3)Absatz 3,Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.Die ermächtigten Personen und technischen Einrichtungen haben, zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Pflichten, die Überwachung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung durch Überwachungs- und Aufsichtsorgane zu dulden.
- (4)Absatz 4,Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder dessen Beauftragter, die Saatgutverkehrskontrolle zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 45 SaatG 1997 Untersuchung und Begutachtung
- (1)Absatz eins,Zur Untersuchung und Begutachtung entsprechend der in den Methoden festgesetzten Anforderungen im Rahmen der Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit befugt.
- (2)Absatz 2,Soweit das Bundesamt für Ernährungssicherheit außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Prüfung oder Begutachtung heranzieht, hat sie in ihrem Gutachten darauf ausdrücklich hinzuweisen.
§ 46 SaatG 1997 SORTENORDNUNG
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
- 1.Ziffer einsim Rahmen der Registerprüfung
- a)Litera aunterscheidbar,
- b)Litera bhomogen und
- c)Litera cbeständig ist,
- 2.Ziffer 2im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
- 3.Ziffer 3eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
- (2)Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
- 1.Ziffer einsSorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
- 2.Ziffer 2Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
- 3.Ziffer 3Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
- (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.
§ 47 SaatG 1997 Unterscheidbarkeit
Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.
§ 48 SaatG 1997 Homogenität
Eine Sorte ist homogen, wenn ihre Pflanzen, von wenigen Abweichungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihrer Vermehrung abgesehen, in der Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale hinreichend gleich sind.
§ 49 SaatG 1997 Beständigkeit
Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.
§ 50 SaatG 1997 Landeskultureller Wert
Eine Sorte hat landeskulturellen Wert, wenn sie in der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den vergleichbaren zugelassenen Sorten eine Verbesserung für den Anbau, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit gegen Schadorganismen, für die Verwertung des Erntegutes oder für die Verwertung aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt.
§ 51 SaatG 1997 Sortenbezeichnung
- (1)Absatz eins,Eine Sortenbezeichnung ist in die Sortenliste eintragbar, wenn sie aus einem Fantasienamen oder einem Code besteht und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Eine Sortenbezeichnung ist nicht zulässig
- 1.Ziffer einsim Falle von Fantasienamen, wenn dieser
- a)Litera aaus einem einzigen Buchstaben besteht,
- b)Litera beine Zahl enthält, ausgenommen diese bildet einen Bestandteil des Namens oder gibt an, dass die Sorte einer nummerierten Sorte biologisch verwandter Sorten angehört,
- c)Litera caus mehr als drei Wörtern besteht,
- d)Litera daus einem übermäßig langen Wort besteht oder ein solches enthält oder
- e)Litera eeinen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält,
- 2.Ziffer 2im Falle eines Codes, wenn dieser
- a)Litera asich ausschließlich aus Zahlen zusammensetzt,
- b)Litera bmehr als zehn Zeichen enthält,
- c)Litera cmehr als vier alternierende Gruppen eines oder mehrerer Buchstaben und einer oder mehrerer Zahlen enthält oder
- d)Litera deinen Bindestrich, ein Satzzeichen, eine Mischung aus Groß- und Kleinbuchstaben, Elemente als Kennziffer oder Hochzahl, oder ein Symbol enthält.
- (2)Absatz 2,Ein Ausschließungsgrund liegt vor, wenn die Sortenbezeichnung
- 1.Ziffer einseiner Bezeichnung ähnlich ist, die in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat für eine Sorte verwendet wird, welche derselben oder einer verwandten Art wie die angemeldete Sorte angehört, es sei denn, daß die ältere Sorte nicht mehr in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat verwendet wird und ihre Bezeichnung keine besondere Bedeutung erlangt hat oder
- 2.Ziffer 2Ärgernis erregen kann oder
- 3.Ziffer 3zur Täuschung, insbesondere über Identität, Herkunft, Eigenschaft oder Wert der Sorte geeignet ist oder
- 4.Ziffer 4ausschließlich aus Angaben über die Beschaffenheit oder aus Pflanzennamen besteht oder
- 5.Ziffer 5die Worte „Sorte“ oder „Hybrid“ enthält.
- (3)Absatz 3,Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 2 Z 2 oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.Ist die Sorte bereits zum Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz angemeldet oder geschützt oder in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat in ein amtliches Sortenverzeichnis eingetragen oder ihre Eintragung in ein solches Verzeichnis beantragt oder ist ein Sortenschutz gemäß der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. September 1994, S 1) beantragt oder erteilt worden, so ist nur die dort eingetragene oder beantragte Sortenbezeichnung in die Sortenliste eintragbar. Dies gilt nicht, wenn ein Ausschließungsgrund gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 vorliegt oder der Antragsteller glaubhaft macht, daß ein Recht eines Dritten entgegensteht.
- (4)Absatz 4,Ist die Sortenbezeichnung für Waren, die Saatgut umfassen, als Marke in das Markenregister eingetragen oder zur Eintragung angemeldet, so ist vom Bundesamt für Ernährungssicherheit der dem Tag dieser Anmeldung entsprechende Rang für die Sortenbezeichnung einzuräumen. Dieses Prioritätsrecht wird nur erworben, wenn es im Antrag auf Sortenzulassung geltend gemacht wird.
- (5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt in den Methoden die weiteren Bestimmungen über die Sortenbezeichnungen fest, insbesondere um Verwechslungen mit anderen ähnlichen Sortenbezeichnungen zu vermeiden.
§ 52 SaatG 1997 Sortenzulassungsverfahren
Antrag
- (1)Absatz eins,Zur Antragstellung auf Sortenzulassung ist berechtigt, wer
- 1.Ziffer einsseinen Sitz oder Wohnsitz
- a)Litera ain einem Vertrags- oder Mitgliedstaat hat oder
- b)Litera bin einem Drittstaat hat und einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat namhaft macht und
- 2.Ziffer 2
- a)Litera aSortenschutzinhaber einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- b)Litera bAnmelder einer im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- c)Litera cZüchter einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte ist oder
- d)Litera dVertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in lit. a bis c genannten Person ist.Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat einer in Litera a bis c genannten Person ist.
- (2)Absatz 2,Der Antrag auf Sortenzulassung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen und hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName oder Firma und Adresse des Antragstellers,
- 2.Ziffer 2Bezeichnung der Art, der die Sorte angehört,
- 3.Ziffer 3
- a)Litera aeine Anmeldebezeichnung für die Sorte oder
- b)Litera beine in die Sortenliste eintragbare Bezeichnung,
- 4.Ziffer 4Name oder Firma und Adresse jedes weiteren Züchters,
- 5.Ziffer 5Angaben, ob für diese Sorte bereits in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat ein Antrag auf Sortenzulassung gestellt wurde und wie über diesen Antrag entschieden wurde,
- 6.Ziffer 6alle weiteren Angaben und Unterlagen, die für die Beurteilung des Antrages unerläßlich sind, und
- 7.Ziffer 7eine für die Sortenzulassungsprüfung ausreichende Saatgutmenge, die entweder
- a)Litera adem Antrag anzuschließen ist oder
- b)Litera bwenn dies für die betreffende Art im Sorten- und Saatgutblatt bekanntgegeben wurde, dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln ist,
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
§ 53 SaatG 1997 Weitere Züchter
- (1)Absatz eins,Wird im Falle des § 52 Abs. 1 Z 2 lit. c die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.Wird im Falle des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, die Sorte von weiteren Züchtern oder unter deren Verantwortung bearbeitet, so kann jeder dieser Züchter seine Eintragung in die Sortenliste beim Bundesamt für Ernährungssicherheit beantragen.
- (2)Absatz 2,Hat jemand die Erhaltungszüchtung einer Sorte von einem in der Sortenliste eingetragenen Züchter übernommen, so ist dies der Sortenzulassungsbehörde mitzuteilen und vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ohne neuerliche Prüfung der Sorte als Züchter in die Sortenliste einzutragen.
§ 54 SaatG 1997 Bekanntgabe der eintragbaren Sortenbezeichnung
Hat der Antragsteller auf Sortenzulassung bei der Antragstellung nur eine Anmeldebezeichnung für die beantragte Sorte bekanntgegeben, so hat er dem Bundesamt für Ernährungssicherheit binnen einer angemessenen Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Macht der Antragsteller auf Sortenzulassung keine Angaben, ob es sich bei der Sortenbezeichnung um einen Fantasienamen oder einen Code handelt, so nimmt das Bundesamt für Ernährungssicherheit an, dass es sich um einen Fantasienamen handelt.
§ 55 SaatG 1997 Einwendungen gegen die Sortenbezeichnung
- (1)Absatz eins,Gegen eine unzulässige Sortenbezeichnung kann jedermann begründete Einwendungen beim Bundesamt für Ernährungssicherheit innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Sortenbezeichnung im Sorten- und Saatgutblatt erheben.
- (2)Absatz 2,Sind die Einwendungen berechtigt, so ist der Antragsteller vom Bundesamt für Ernährungssicherheit aufzufordern, binnen angemessener Frist eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntzugeben.
§ 56 SaatG 1997 Sortenzulassungsprüfung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Grund eigener Untersuchungen oder anderer geeigneter Untersuchungen zu prüfen, ob die Sorte den Zulassungsvoraussetzungen entspricht. Die Prüfung ist solange durchzuführen, bis eine verläßliche Beurteilung des Antrages möglich ist.
- (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungsprüfung ist nicht durchzuführen oder nicht weiterzuführen, wenn
- 1.Ziffer einsdem Bundesamt für Ernährungssicherheit bereits eigene Prüfergebnisse zur Verfügung stehen oder
- 2.Ziffer 2die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht erfüllt.die Sorte eine der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins und 2 nicht erfüllt.
- (3)Absatz 3,Das Ergebnis der Sortenzulassungsprüfung ist dem Antragsteller und den Mitgliedern der Sortenzulassungskommission mitzuteilen.
- (4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann bei Sorten von Gemüse der Kategorie Standardsaatgut Untersuchungen anderer geeigneter Stellen heranziehen.
- (5)Absatz 5,Bei der Sortenzulassungsprüfung von Erhaltungssorten sind insbesondere die Ergebnisse nichtamtlicher Prüfungen sowie Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrung während des Anbaus, der Vermehrung und Nutzung gewonnen wurden, sowie die ausführliche Beschreibung der Sorten und ihre Bezeichnungen zu berücksichtigen.
§ 57 SaatG 1997 Mängelbehebungsverfahren
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Antragsteller unverzüglich
- 1.Ziffer einszu verständigen, wenn
- a)Litera adie Angaben im Antrag nicht vollständig sind oder für die Beurteilung nicht ausreichen oder
- b)Litera bdie zur Verfügung gestellte Saatgutmenge für die Sortenprüfung nicht ausreicht oder
- c)Litera cdie Saatgutbeschaffenheit für die Sortenprüfung nicht entspricht oder
- d)Litera ddie Anmeldegebühr oder die fälligen Prüfgebühren nicht entrichtet wurden und
- 2.Ziffer 2die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist bei sonstiger Zurückweisung des Antrages aufzutragen.
§ 58 SaatG 1997 Sortenzulassung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.
- (2)Absatz 2,Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.
- (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren
- 1.Ziffer einsalle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
- 3.Ziffer 3in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.
§ 59 SaatG 1997 Dauer und Ende der Sortenzulassung
- (1)Absatz eins,Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.
- (2)Absatz 2,Die Sortenzulassung erlischt durch
- 1.Ziffer einsZeitablauf,
- 2.Ziffer 2Aufhebung von Amts wegen oder
- 3.Ziffer 3Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.
- (3)Absatz 3,Erlischt die Sortenzulassung durch
- 1.Ziffer einsZeitablauf,
- 2.Ziffer 2Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
- 3.Ziffer 3Verzicht,
so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.
§ 60 SaatG 1997 Verlängerung der Sortenzulassung
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung auf Antrag des in die Sortenliste eingetragenen Züchters um jeweils höchstens zehn Jahre zu verlängern, wenn
- 1.Ziffer einsdie Sorte noch unterscheidbar, homogen und beständig ist und
- 2.Ziffer 2die Anbau- und Marktbedeutung der Sorte eine Verlängerung rechtfertigt.
- (2)Absatz 2,Das Erfordernis des Abs. 1 Z 2 entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.Das Erfordernis des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt bei Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
- (3)Absatz 3,Der Antrag ist spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Sortenzulassung beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.
- (4)Absatz 4,Die Sortenzulassung gilt bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages weiter.
§ 61 SaatG 1997 Antrag auf Aufhebung der Sortenbezeichnung
- (1)Absatz eins,Die Sortenzulassungsbehörde hat auf Antrag des Züchters die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte aufzuheben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Löschung glaubhaft macht.
- (2)Absatz 2,Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.Der Züchter hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit im Antrag eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.
§ 62 SaatG 1997 Aufhebung der Sortenbezeichnung von Amts wegen
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenbezeichnung einer nicht nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 geschützten Sorte von Amts wegen aufzuheben, wenn
- 1.Ziffer einssie nicht den Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 entspricht odersie nicht den Voraussetzungen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, entspricht oder
- 2.Ziffer 2ein Ausschließungsgrund gemäß § 51 Abs. 2 vorliegt oderein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 51, Absatz 2, vorliegt oder
- 3.Ziffer 3sie auf Grund des Gemeinschaftsrechtes geändert werden muß.
- (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. § 55 ist anzuwenden.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat den Züchter aufzufordern, eine neue Sortenbezeichnung bekanntzugeben. Wurde eine eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben, ist diese in die Sortenliste einzutragen. Paragraph 55, ist anzuwenden.
§ 63 SaatG 1997 Verpflichtung zur Sortenerhaltung
- (1)Absatz eins,Der Züchter hat die Sorte nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung zu erhalten.
- (2)Absatz 2,Die Erhaltungszüchtung kann außerhalb eines Vertrags- oder Mitgliedstaates betrieben werden, wenn eine nach dem Gemeinschaftsrecht anerkannte amtliche Stelle in einem Drittstaat die Nachprüfung durchführt.
§ 64 SaatG 1997 Aufhebung der Sortenzulassung von Amts wegen
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Sortenzulassung von Amts wegen aufzuheben, wenn
- 1.Ziffer einsdie Sorte nicht oder nicht mehr den Zulassungsvoraussetzungen entspricht oder
- 2.Ziffer 2der Züchter seiner Verpflichtung zur Sortenerhaltung trotz Aufforderung des BFL nicht nachkommt.
§ 65 SaatG 1997 Sortenliste
Sortenliste
- (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die zugelassenen Sorten in die von ihr zu führende Sortenliste einzutragen. Die Sortenliste besteht aus einem öffentlichen und einem nicht öffentlichen Teil.
- (2)Absatz 2,In den öffentlichen Teil der Sortenliste sind insbesondere einzutragen:
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aArt und Sortenbezeichnung,
- b)Litera bjede weitere Sortenbezeichnung, wenn Saatgut einer Sorte in einem Verbands-, Vertrags- oder Mitgliedstaat unter dieser Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird,
- 2.Ziffer 2Name oder Firma und Adresse
- a)Litera ades Züchters und
- b)Litera bjedes weiteren Züchters,
- 3.Ziffer 3für die Nutzung und die Saatgutproduktion wichtige Angaben,
- 4.Ziffer 4Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sortenzulassung sowie Beendigungsgrund und Erstreckungsfrist und
- 5.Ziffer 5Auflagen und Bedingungen der Sortenzulassung,
- 6.Ziffer 6im Falle einer genetisch veränderten Sorte die Angaben über das genetische Konstrukt.
- (3)Absatz 3,Als ergänzender Bestandteil des öffentlichen Teils der Sortenliste sind in einer Beschreibenden Sortenliste aufzunehmen:
- 1.Ziffer einsdie Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit wichtigen Merkmale oder Unterlagen, aus denen die Ausprägungen hervorgehen,
- 2.Ziffer 2bei Sorten, deren Pflanzen durch Kreuzung bestimmter Erbkomponenten erzeugt werden, der Hinweis hierauf,
- 3.Ziffer 3die für den Anbau wesentlichen Merkmale und Eigenschaften sowie die Eignung der Sorte für bestimmte Boden- und Klimaverhältnisse oder Verwendungszwecke oder Unterlagen, aus denen diese Angaben hervorgehen.
- (4)Absatz 4,In den nicht öffentlichen Teil der Sortenliste sind Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere die Angaben über die Erbkomponenten der Hybridsorten, einzutragen.
- (5)Absatz 5,Während der Amtsstunden kann jeder beim Bundesamt für Ernährungssicherheit in den öffentlichen Teil der Sortenliste Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
§ 66 SaatG 1997 Sortenzulassungskommission
Aufgaben und Zusammensetzung
- (1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
- (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
- 1.Ziffer einsstimmberechtigten Mitgliedern:
- a)Litera azwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
- b)Litera bje einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
- 2.Ziffer 2nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
- a)Litera aeinem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
- b)Litera beinem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
- (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
- (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
§ 67 SaatG 1997 Einberufung und Beschlußfassung
- (1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.
- (2)Absatz 2,Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.
- (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.
- (4)Absatz 4,Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.
§ 68 SaatG 1997 SONSTIGE, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Gebühren
- (1)Absatz eins,Für die nach diesem Bundesgesetz zu stellenden Anträge und durchzuführenden Verfahren zur Bestimmung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen sind Anmelde- und Prüfgebühren, einschließlich der Rechts- und Stempelgebühren, zu entrichten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Pflanzenzüchter und der Saatgutwirtschaft im Binnenmarkt sowie unter Berücksichtigung der mit den in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren verbundenen Kosten in einem Tarif festzusetzen.
- (2)Absatz 2,Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß § 71 der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.Wurden bei der Saatgutverkehrskontrolle Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt, so hat der Beschuldigte die Kosten der Saatgutverkehrskontrolle zu tragen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe gemäß Paragraph 71, der Ersatz der Kosten für die Saatgutverkehrskontrolle vorzuschreiben. Diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
§ 69 SaatG 1997 Datenverkehr
Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
§ 70 SaatG 1997 Werbung und Irreführung
- (1)Absatz eins,Für diesem Bundesgesetz unterliegende Sorten oder Saatgut von Sorten darf nur geworben werden, wenn die Sorten in der Sortenliste oder in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sind.
- (2)Absatz 2,Sämtliche Angaben beim Inverkehrbringen von Saatgut müssen der Wahrheit entsprechen. Saatgut darf nicht unter einer Bezeichnung oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die zur Irreführung, insbesondere über Eigenschaften, Herkunft, Beschaffenheit oder Behandlung, geeignet ist.
- (3)Absatz 3,Erntegut, das nicht als Saatgut in Verkehr gebracht werden darf, darf nicht unter einer Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in Verkehr gebracht werden, die es als Saatgut verwendbar erscheinen läßt.
§ 71 SaatG 1997 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
Verwaltungsstrafen
- (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
- 1.Ziffer einsmit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen
- a)Litera a§ 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 7, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 8, Saatgut in Verkehr bringt,
- b)Litera b§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,Paragraph 32, Absatz eins und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
- c)Litera c§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz eins, Handelssaatgut einführt,
- d)Litera d§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz 2, Behelfssaatgut einführt,
- e)Litera e§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz 3, Versuchssaatgut einführt,
- f)Litera f§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,Paragraph 33, Absatz 4, Saatgutmischungen einführt,
- g)Litera g§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,Paragraph 34, Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
- h)Litera h§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,Paragraph 36, Absatz eins, Saatgut einführt,
- i)Litera i§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,Paragraph 43, Absatz 2, vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
- j)Litera j§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowieParagraph 43, Absatz 4, über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
- k)Litera k§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,Paragraph 70, Absatz 3, Erntegut in Verkehr bringt,
- l)Litera l§ 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 5, Absatz 6, genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,
- 2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen
- a)Litera a§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 7, Ziffer 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
- b)Litera b§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,Paragraph 9, seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
- c)Litera c§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,Paragraph 15, Absatz eins, Saatgut kennzeichnet,
- d)Litera d§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,Paragraph 15, Absatz 2, Saatgut verpackt,
- e)Litera e§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,Paragraph 15, Absatz 3, Saatgut verschließt,
- f)Litera f§ 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,Paragraph 14, Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,
- g)Litera g§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,Paragraph 31, seinen Pflichten nicht nachkommt,
- h)Litera h§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,Paragraph 44, Absatz eins und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
- i)Litera i§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oderParagraph 70, Absatz eins, für Saatgut und Sorten wirbt oder
- j)Litera j§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,Paragraph 70, Absatz 2, über Saatgut irreführt,
- k.Litera k§ 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 5, Absatz 5, Saatgut in Verkehr bringt,
- l.Litera l§ 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.Paragraph 40, Absatz 4, seinen Pflichten nicht nachkommt.
- (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
- (3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
- (4)Absatz 4,Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
§ 72 SaatG 1997 Verfall
- (1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das von ihr beschlagnahmte Saatgut einschließlich Behältnisse, Verpackungen, Etiketten und Werbematerial als Sicherungsmaßnahme für verfallen zu erklären, es sei denn,
- 1.Ziffer einsder Verfügungsberechtigte gewährleistet, daß nach Freigabe des Saatgutes den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprochen wird oder
- 2.Ziffer 2der Wert des Saatgutes und die Folgen der Anwendung des Saatgutes stehen außer Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf.
- (2)Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten oder, sofern dies nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu vernichten oder zu entsorgen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten dem Verfügungsberechtigten des Saatgutes auszufolgen.
§ 73 SaatG 1997 Übergangsbestimmungen
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
- (1)Absatz eins,Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
§ 77 SaatG 1997 Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Zugleich mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die folgenden Rechtsvorschriften außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdas Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 230/1982,das Saatgutgesetz 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1982,,
- 2.Ziffer 2die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 337/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 497/1994,die Verordnung zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1937, Bundesgesetzblatt Nr. 337 aus 1991,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1994,,
- 3.Ziffer 3die Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 702/1996,die Verordnung über die gemäß Paragraph 11, des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1986,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1996,,
- 4.Ziffer 4das Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993,das Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1993,,
- 5.Ziffer 5die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 710/1996,die Verordnung über die Gebühren nach dem Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 710 aus 1996,,
- 6.Ziffer 6das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 32/1927,das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für das Burgenland Nr. 32 aus 1927,,
- 7.Ziffer 7das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 22/1922,das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Kärnten Nr. 22 aus 1922,,
- 8.Ziffer 8Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 2/1922,Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Oberösterreich Nr. 2 aus 1922,,
- 9.Ziffer 9das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 66/1922,das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 66 aus 1922,,
- 10.Ziffer 10das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 147/1922,das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 147 aus 1922,,
- 11.Ziffer 11das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18/1927,das Gesetz betreffend die Anerkennung des Saatgutes, Landesgesetzblatt für Tirol Nr. 18 aus 1927,,
- 12.Ziffer 12das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33/1924,das Gesetz betreffend die Anerkennung von Saatgut, Vorarlberger Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1924,,
- 13.Ziffer 13die §§ 1 Abs. 3, 2, 3 und 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 unddie Paragraphen eins, Absatz 3, 2, 3 und 4 Absatz 3, des Gesetzes über die Anerkennung und Verwendung von Saatgut, Landesgesetzblatt für das Land Niederösterreich Nr. 6110-0 und
- 14.Ziffer 14alle auf Grund der in Z 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzesbestimmungen erlassenen Verordnungen.alle auf Grund der in Ziffer 6 bis 13 genannten, als Bundesgesetze geltenden Gesetze und Gesetzesbestimmungen erlassenen Verordnungen.
§ 79 SaatG 1997 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
- a)Litera ahinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
- b)Litera bhinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 51, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
- c)Litera chinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschafthinsichtlich des Paragraph 37 und des Paragraph 39, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
§ 80 SaatG 1997 Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.
- (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
- (3)Absatz 3,§ 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
- (4)Absatz 4,§ 37 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
- (5)Absatz 5,§ 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.