§ 80 SaatG 1997 Inkrafttreten

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. § 39 Abs. 4 tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft. Paragraph 39, Absatz 4, tritt mit Erlassung einer Verordnung, spätestens aber mit 1. Juli 1998 in Kraft. Die bisherigen Anerkennungsbehörden bleiben bis zu diesem Zeitpunkt Saatgutanerkennungsbehörde für das im Inland erzeugte Saatgut.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Juli 1997 in Wirksamkeit gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 71 Abs. 1 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 37 Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 und Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer eins und Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015, treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 37 Abs. 4 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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