Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
a)Litera ahinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
b)Litera bhinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 51, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
c)Litera chinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschafthinsichtlich des Paragraph 37 und des Paragraph 39, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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