§ 79 SaatG 1997 Vollziehung

Saatgutgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 51, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie,
    3. c)Litera chinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschafthinsichtlich des Paragraph 37 und des Paragraph 39, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 01.07.1997 bis 15.07.2004

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, und zwar
    1. a)Litera ahinsichtlich des § 44 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 44, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
    2. b)Litera bhinsichtlich des § 51 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie,hinsichtlich des Paragraph 51, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche AngelegenheitenVerkehr, Innovation und Technologie,
    3. c)Litera chinsichtlich des § 39 Abs. 4 und des § 68 Abs. 1 mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 39, Absatz 4 und des Paragraph 68, Absatz eins, mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 37 und des § 39 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschafthinsichtlich des Paragraph 37 und des Paragraph 39, Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten