Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Einfuhr einer Saatgutpartie aus Drittstaaten ist nur zulässig, wenn
1.Ziffer einseine Einfuhrbescheinigung dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vorliegt,
2.Ziffer 2die Angaben in der Einfuhrbescheinigung mit der Kennzeichnung des Drittstaates übereinstimmen,
3.Ziffer 3die Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung entspricht oder
4.Ziffer 4aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Abs. 2 hervorgeht.aus den Frachtpapieren ein Bestimmungszweck gemäß Absatz 2, hervorgeht.
(2)Absatz 2,Keiner Einfuhrbescheinigung bedarf die Einfuhr von Saatgut, das
1.Ziffer einsin einem Drittstaat erzeugt worden ist, in einem Mitgliedstaat gleichgestellt wurde und gemäß dem Gemeinschaftsrecht keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt oder
2.Ziffer 2für eine Bearbeitung bestimmt ist und nach der Bearbeitung wieder ausgeführt wird oder
3.Ziffer 3nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht und zur Ausfuhr bestimmt ist oder
4.Ziffer 4für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen bestimmt ist oder
5.Ziffer 5für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt ist oder
6.Ziffer 6für den persönlichen Gebrauch bestimmt ist.
(3)Absatz 3,Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Art. 163 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90.Die Einfuhrbescheinigung oder die mit einem Vermerk über den Bestimmungszweck versehenen Frachtpapiere bilden die bei der zollamtlichen Abfertigung erforderlichen Unterlagen zur Anmeldung gemäß Artikel 163, der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 90.
(4)Absatz 4,Saatgut unterliegt den Bestimmungen des Abs. 1 jedoch erst im Zeitpunkt, in demSaatgut unterliegt den Bestimmungen des Absatz eins, jedoch erst im Zeitpunkt, in dem
1.Ziffer einses dem Zollamt Österreich zwecks Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gestellt wird,
2.Ziffer 2dem Zollamt Österreich im Fall des Anschreibeverfahrens eine Sammelanmeldung abzugeben ist,
3.Ziffer 3über das Saatgut entgegen den Zollvorschriften verfügt wird, es sei denn, diese Verfehlungen haben sich nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt, oder
4.Ziffer 4im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Art. 77 des Zollkodex beschriebene Art entsteht.im Falle der vorübergehenden Verwendung die Zollschuld auf andere als die in Artikel 77, des Zollkodex beschriebene Art entsteht.
In Kraft seit 01.07.2020 bis 31.12.9999
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