Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß § 31 zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Pflichten gemäß Paragraph 31, zu erfüllen, diesen auf Antrag zur Erzeugung, zum erstmaligen Inverkehrbringen oder zum Inverkehrbringen nach Wiederverschließung von Standardsaatgut zu berechtigen.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Berechtigung zur Gänze oder teilweise, auf Dauer oder Zeit, abzuerkennen, wenn wiederholte Nachprüfungen ergeben haben, daß
1.Ziffer einsdas Saatgut oder sein Aufwuchs den in den Methoden festgesetzten Anforderungen nicht entsprochen hat oder
2.Ziffer 2der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß § 31 nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.der Berechtigte seinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, nicht oder nicht zeitgerecht nachgekommen ist.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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