Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Handelssaatgut
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn
1.Ziffer einsdie Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
2.Ziffer 2es artenecht ist,
3.Ziffer 3es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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