§ 23 SaatG 1997 Handels- und Behelfssaatgut

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Handelssaatgut

Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
  2. 2.Ziffer 2es artenecht ist,
  3. 3.Ziffer 3es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
  4. 4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. 5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
Handelssaatgut

Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut auf Antrag als Handelssaatgut zuzulassen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Art und Kategorie im Artenverzeichnis enthalten sind,
  2. 2.Ziffer 2es artenecht ist,
  3. 3.Ziffer 3es formecht ist oder einer zugelassenen Form entspricht,
  4. 4.Ziffer 4eine amtliche Probenahme durchgeführt wird und
  5. 5.Ziffer 5es den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht.

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