Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Saatgut ist entsprechend den Methoden an der Außenseite der Verpackung oder des Behältnisses deutlich sichtbar, lesbar, dauerhaft, in zumindest einer der Amtssprachen der EG und in lateinischen Buchstaben auf Etiketten insbesondere mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
1.Ziffer einsdie Art des Saatgutes,
2.Ziffer 2die Sortenbezeichnung, außer bei Handelssaatgut, Saatgutmischungen und pflanzengenetischen Ressourcen, die nicht als Erhaltungssorten zugelassen wurden,
3.Ziffer 3die Saatgutkategorie,
4.Ziffer 4die Kontroll-, Referenz- oder Bezugsnummer,
5.Ziffer 5die Menge des Saatgutes pro Packungseinheit, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind,
6.Ziffer 6die Beschaffenheit,
7.Ziffer 7die chemische oder biologische Behandlung des Saatgutes,
8.Ziffer 8die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde oder
9.Ziffer 9der Name oder die Firma sowie die Adresse des Erzeugers oder desjenigen, der das Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt,
10.Ziffer 10Angaben über die Verschließung,
11.Ziffer 11bei Saatgutmischungen für landwirtschaftliche Zwecke Angaben über den Verwendungs- und Nutzungszweck.
(2)Absatz 2,Farbe, Form und Größe der Etiketten sind in den Methoden festzusetzen. Die vorgeschriebene Kennzeichnung muß sich deutlich von anderen Angaben, soweit nicht in den Methoden Ausnahmen vorgesehen sind, unterscheiden und hat eine Verwechslung mit anderen Angaben auszuschließen.
(3)Absatz 3,Saatgut darf nur in handelsüblichen, bei bestimmten in den Methoden festgesetzten Arten oder Kategorien nur in ungebrauchten oder besonders behandelten, ordnungsgemäß gekennzeichneten und verschlossenen Verpackungen oder Behältnissen in Verkehr gebracht werden.
(4)Absatz 4,Die Abgabe von Saatgut in Kleinpackungen oder in kleinen Mengen an den Letztverbraucher ist zulässig, wenn die in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Kennzeichnung und Verschließung erfüllt werden.
(5)Absatz 5,Jede Verpackungseinheit ist mit einer der Art der Verpackung entsprechenden in den Methoden festgesetzten Verschließung zu versehen. Die Verschließung und Kennzeichnung der Verpackung hat so zu erfolgen, daß die Verpackung nicht ohne Zerstörung oder Anzeichen einer Beschädigung oder Manipulation der Verschließung und Kennzeichnung geöffnet und wieder verschlossen werden kann.
(6)Absatz 6,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat jeden, der Saatgut in Verkehr bringt, auf dessen Antrag mit der Durchführung der Kennzeichnung und Verschließung der Verpackungen zu beauftragen und diesen zu überwachen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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