Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat auf Antrag den Feldbestand und Saatgut einer Saatgutpartie gemäß einer nach diesem Bundesgesetz festgelegten Saatgutkategorie anzuerkennen, wenn
1.Ziffer eins
a)Litera adie Sorte gemäß § 46 zugelassen ist oderdie Sorte gemäß Paragraph 46, zugelassen ist oder
b)Litera bdie Sorte in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen ist oder
c)Litera cdie Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, die für die Anerkennung die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten oder
d)Litera ddie Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,die Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, für die Sorte noch nicht abgelaufen ist,
(Anm.: lit. e aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)Anmerkung, Litera e, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004,)
2.Ziffer 2die mit der Sortenzulassung an die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut verbundenen Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
3.Ziffer 3die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Erzeugung von Saatgut betreffend den Vermehrungsbetrieb und die Vermehrungsfläche vorliegen,
4.Ziffer 4Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Abs. 3 festgesetzt ist,Saatgut bestimmter Arten aus einem geschlossenen Anbaugebiet stammt, wenn dies gemäß Absatz 3, festgesetzt ist,
5.Ziffer 5der Feldbestand der Vermehrungsfläche den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
6.Ziffer 6das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht und
7.Ziffer 7die Vermehrungsflächen durch Feldtafeln gekennzeichnet sind.
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Saatgut einer Sorte, die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen ist, anzuerkennen, wenn
1.Ziffer einsdas Saatgut nachweislich zur Ausfuhr in einen Drittstaat bestimmt ist,
2.Ziffer 2der Antragsteller das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Antragstellung jene Unterlagen vorlegt, die zur Eintragung in ein der Sortenliste entsprechendes amtliches Verzeichnis eines Drittstaates geführt haben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, wenn es zur Sicherung der Saatgutqualität erforderlich ist, durch Verordnung bestimmte Arten festsetzen, bei denen geschlossene Anbaugebiete Voraussetzung für die Anerkennung sind.
(4)Absatz 4,Für Sorten, die noch nicht in einem der gemeinschaftlichen Sortenkataloge oder die ausschließlich in einem amtlichen Verzeichnis eines Drittstaates eingetragen sind, ist eine Sortenbeschreibung vorzulegen, die die gleiche Information über die Anerkennung und die Nachprüfung beinhaltet wie bei zugelassenen Sorten.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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