Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
1.Ziffer einsim Rahmen der Registerprüfung
a)Litera aunterscheidbar,
b)Litera bhomogen und
c)Litera cbeständig ist,
2.Ziffer 2im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
3.Ziffer 3eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
(2)Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
1.Ziffer einsSorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
2.Ziffer 2Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
3.Ziffer 3Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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