§ 46 SaatG 1997 SORTENORDNUNG

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Registerprüfung
      1. a)Litera aunterscheidbar,
      2. b)Litera bhomogen und
      3. c)Litera cbeständig ist,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
    3. 3.Ziffer 3eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
    1. 1.Ziffer einsSorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
    2. 2.Ziffer 2Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
    3. 3.Ziffer 3Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
    2. 2.Ziffer 2sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und
    3. 3.Ziffer 3eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.
  5. (53)Absatz 53,Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
Voraussetzungen für die Sortenzulassung
  1. (1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine Sorte zuzulassen, wenn sie
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der Registerprüfung
      1. a)Litera aunterscheidbar,
      2. b)Litera bhomogen und
      3. c)Litera cbeständig ist,
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen der Wertprüfung landeskulturellen Wert hat und
    3. 3.Ziffer 3eine in die Sortenliste eintragbare Sortenbezeichnung bekanntgegeben wurde.
  2. (2)Absatz 2,Die Zulassungsvoraussetzung des landeskulturellen Wertes entfällt bei
    1. 1.Ziffer einsSorten von Gemüse ausgenommen Wurzel-Zichorie und Ölkürbis,
    2. 2.Ziffer 2Sorten von Gräsern, bei denen der Aufwuchs des Saatgutes nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist und
    3. 3.Ziffer 3Sorten, die ausschließlich zur Verwendung als Erbkomponenten bestimmt sind.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 nur zuzulassen, wennDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat eine gentechnisch veränderte Sorte zusätzlich zu den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nur zuzulassen, wenn
    1. 1.Ziffer einsalle entsprechenden Maßnahmen getroffen wurden, um nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden,
    2. 2.Ziffer 2sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der RL 90/220/EWG unterzogen wurde und
    3. 3.Ziffer 3eine Zulassung gemäß der RL 90/220/EWG für das Inverkehrbringen bereits vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Eine gentechnisch veränderte Sorte, die für ein neuartiges Lebensmittel oder eine neuartige Lebensmittelzutat bestimmt ist, darf nur zugelassen werden, wenn das Lebensmittel oder die Lebensmittelzutat bereits auf Grund der VO (EG) Nr. 258/97 zugelassen wurde.
  5. (53)Absatz 53,Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Abs. 1 Z 1 und 3 als Erhaltungssorte zulassen.Die Sortenzulassungsbehörde kann zur Erhaltung in situ und zur nachhaltigen Nutzung Landsorten und Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, gemäß den Anforderungen des Absatz eins, Ziffer eins und 3 als Erhaltungssorte zulassen.

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