Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Überwachung und Saatgutverkehrskontrolle
(1)Absatz eins,Die Saatgutanerkennungsbehörden haben sich im Rahmen ihres Aufgabenbereiches fachlich befähigter Personen
1.Ziffer einszur Überwachung der in den Methoden festgesetzten Anforderungen in den Verfahren auf Anerkennung oder Zulassung als Überwachungsorgane und
2.Ziffer 2zur Saatgutverkehrskontrolle als Aufsichtsorgane
zu bedienen.
(2)Absatz 2,Die Saatgutverkehrskontrolle ist ausschließlich von fachlich befähigten Personen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchzuführen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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