Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
Die gemäß § 30 Berechtigten haben Die gemäß Paragraph 30, Berechtigten haben
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, zu erfüllen,
2.Ziffer 2die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
a)Litera aKontrollen des Feldbestandes oder
b)Litera bdie notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und
3.Ziffer 3von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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