§ 31 SaatG 1997 Pflichten der Berechtigten

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999

Die gemäß § 30 Berechtigten haben Die gemäß Paragraph 30, Berechtigten haben

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, zu erfüllen,
  2. 2.Ziffer 2die von der Saatgutanerkennungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
    1. a)Litera aKontrollen des Feldbestandes oder
    2. b)Litera bdie notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
    unentgeltlich zu dulden und
  3. 3.Ziffer 3von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002

Die gemäß § 30 Berechtigten haben Die gemäß Paragraph 30, Berechtigten haben

  1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,die Voraussetzungen gemäß Paragraph 29, zu erfüllen,
  2. 2.Ziffer 2die von der Saatgutanerkennungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
    1. a)Litera aKontrollen des Feldbestandes oder
    2. b)Litera bdie notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
    unentgeltlich zu dulden und
  3. 3.Ziffer 3von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

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