§ 26 SaatG 1997 Komponenten von Saatgutmischungen

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
    1. 1.Ziffer einsanerkannt sein,
    2. 2.Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 46 zugelassen sein odergemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
    2. 2.Ziffer 2in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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