Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
1.Ziffer einsanerkannt sein,
2.Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
3.Ziffer 3den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
1.Ziffer einsgemäß § 46 zugelassen sein odergemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
2.Ziffer 2in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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