§ 26 SaatG 1997 Komponenten von Saatgutmischungen

Saatgutgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit
    1. 1.Ziffer einsunter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. 2.Ziffer 2nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.
  4. (1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
    1. 1.Ziffer einsanerkannt sein,
    2. 2.Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
  5. (2)Absatz 2,Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 46 zugelassen sein odergemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
    2. 2.Ziffer 2in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 20.07.2002 bis 15.07.2004
  1. (1)Absatz eins,Wer beabsichtigt, eine Saatgutmischung herzustellen oder abzufüllen und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr zu bringen, hat beim Bundesamt für Ernährungssicherheit
    1. 1.Ziffer einsunter Anschluß der Mischungsanweisung einen Antrag zu deren Eintragung in das Mischungsregister und
    2. 2.Ziffer 2nach Zuteilung einer Registernummer für die den Methoden entsprechende Mischungsanweisung für jede Partie der Saatgutmischung einen Antrag auf Plombierung
    zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Zulassung von Saatgutmischungen zu überprüfen und dem Antragsteller die Registernummer mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat ein nicht öffentliches Mischungsregister zu führen, aus dem insbesondere die zugelassenen Mischungsanweisungen hervorgehen.
  4. (1)Absatz eins,Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
    1. 1.Ziffer einsanerkannt sein,
    2. 2.Ziffer 2als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
    3. 3.Ziffer 3den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
  5. (2)Absatz 2,Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 46 zugelassen sein odergemäß Paragraph 46, zugelassen sein oder
    2. 2.Ziffer 2in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten