Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen
1.Ziffer einsdie Erhaltungszüchtung und
2.Ziffer 2ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
a)Litera aden bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
b)Litera bdie in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
(2)Absatz 2,Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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