§ 17 SaatG 1997 Nachprüfungen

Saatgutgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen
    1. 1.Ziffer einsdie Erhaltungszüchtung und
    2. 2.Ziffer 2ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
      1. a)Litera aden bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
      2. b)Litera bdie in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat zu überprüfen
    1. 1.Ziffer einsdie Erhaltungszüchtung und
    2. 2.Ziffer 2ob anerkanntes Saatgut oder Standardsaatgut oder deren Aufwuchs
      1. a)Litera aden bei der Sortenzulassung festgestellten Ausprägungen der Merkmale entspricht, sortenecht und sortenrein ist und
      2. b)Litera bdie in den Methoden festgesetzten Anforderungen an den Gesundheitszustand erfüllt.
  2. (2)Absatz 2,Soweit die Republik Österreich entsprechend dem Gemeinschaftsrecht oder den Bestimmungen der OECD dazu verpflichtet ist, hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit Proben für Nachprüfungen in Vertrags- oder Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen oder Untersuchungen selbst durchzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten