Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Wird ein Antrag auf Anerkennung oder Zulassung gestellt, so ist das Inverkehrbringen von Saatgut bereits vor dem Abschluß der Prüfung auf Keimfähigkeit zu bewilligen, wenn
1.Ziffer einsdie Notwendigkeit dazu nachgewiesen wird,
2.Ziffer 2der beabsichtigte Zeitraum des Inverkehrbringens gemeldet wird,
3.Ziffer 3das Ergebnis einer vorläufigen Analyse über die Beschaffenheit einschließlich der Keimfähigkeit vorgelegt wird,
4.Ziffer 4sichergestellt ist, daß das Saatgut nur an den Erstempfänger, nicht jedoch an den Letztverbraucher abgegeben wird,
5.Ziffer 5Name oder Firma und Adresse des Erstempfängers gemeldet werden,
6.Ziffer 6ein Begleitpapier Name oder Firma und Adresse des Antragstellers, das Ergebnis der vorläufigen Keimfähigkeitsprüfung und die Kontrollnummer der Saatgutpartie enthält.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.Absatz eins, gilt nicht für Saatgut aus Drittstaaten.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn
1.Ziffer einseine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegt odereine der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr vorliegt oder
2.Ziffer 2nach Abschluß des Anerkennungs- oder Zulassungsverfahrens die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen des Saatgutes nicht mehr vorliegen.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 8 SaatG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 SaatG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 8 SaatG 1997