Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(2)Absatz 2,Auf zusätzlichen Antrag hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
(3)Absatz 3,Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
1.Ziffer einsauf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
(4)Absatz 4,Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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