§ 11 SaatG 1997 Bescheinigung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
  1. (1)Absatz eins,Die SaatgutanerkennungsbehördeDas Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine Bescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Auf zusätzlichen Antrag hat die Saatgutanerkennungsbehördedas Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung über das Vorliegen der in den Methoden festgelegten Voraussetzungen für die Anerkennung des Feldbestandes auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Anerkennung oder Zulassung ist befristet zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf Grund der erfolgten Beurteilung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung eine neuerliche Prüfung einer dieser Voraussetzungen innerhalb dieser Frist erforderlich ist oder
    2. 2.Ziffer 2eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 vorliegt.eine Erstreckungsfrist gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4,Die Anerkennung oder Zulassung ist mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung erforderlich ist.

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