Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Sortenzulassung gilt bis zum Ende des zehnten auf die Zulassung folgenden Kalenderjahres, sofern sie nicht verlängert oder vorzeitig beendet wird.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassung erlischt durch
1.Ziffer einsZeitablauf,
2.Ziffer 2Aufhebung von Amts wegen oder
3.Ziffer 3Verzichtserklärung des letzten aller eingetragenen Züchter.
(3)Absatz 3,Erlischt die Sortenzulassung durch
1.Ziffer einsZeitablauf,
2.Ziffer 2Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Sortenzulassung oder
3.Ziffer 3Verzicht,
so ist die Anerkennung oder Zulassung und das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorte bis längstens 30. Juni des dritten Jahres nach Erlöschen der Sortenzulassung zulässig.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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