Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Soweit das Gemeinschaftsrecht die Übermittlung von Daten an die EG oder Dienststellen anderer Vertrags- und Mitgliedstaaten oder Drittstaaten vorsieht, so erfolgt dies durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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