§ 66 SaatG 1997 Sortenzulassungskommission

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Aufgaben und Zusammensetzung
  1. (1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
    1. 1.Ziffer einsstimmberechtigten Mitgliedern:
      1. a)Litera azwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
      2. b)Litera bje einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
    2. 2.Ziffer 2nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. a)Litera aeinem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
      2. b)Litera beinem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  3. (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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