Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
(1)Absatz eins,Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
(2)Absatz 2,In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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