§ 73 SaatG 1997 Übergangsbestimmungen

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
  1. (1)Absatz eins,Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden beim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 SaatG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 SaatG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 SaatG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 SaatG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 SaatG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 72 SaatG 1997
§ 74 SaatG 1997