§ 71 SaatG 1997 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Verwaltungsstrafen
  1. (1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Wiederholungsfall bis zu 21 800 €, wer entgegen
      1. a)Litera a§ 7 Z 1 bis 4 und Z 8 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 7, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 8, Saatgut in Verkehr bringt,
      2. b)Litera b§ 32 Abs. 1 und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,Paragraph 32, Absatz eins und 2 Vermehrungssaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardsaatgut einführt,
      3. c)Litera c§ 33 Abs. 1 Handelssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz eins, Handelssaatgut einführt,
      4. d)Litera d§ 33 Abs. 2 Behelfssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz 2, Behelfssaatgut einführt,
      5. e)Litera e§ 33 Abs. 3 Versuchssaatgut einführt,Paragraph 33, Absatz 3, Versuchssaatgut einführt,
      6. f)Litera f§ 33 Abs. 4 Saatgutmischungen einführt,Paragraph 33, Absatz 4, Saatgutmischungen einführt,
      7. g)Litera g§ 34 Pflanzgut von Kartoffeln einführt,Paragraph 34, Pflanzgut von Kartoffeln einführt,
      8. h)Litera h§ 36 Abs. 1 Saatgut einführt,Paragraph 36, Absatz eins, Saatgut einführt,
      9. i)Litera i§ 43 Abs. 2 vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,Paragraph 43, Absatz 2, vorläufig beschlagnahmtes Saatgut nicht im Betrieb beläßt,
      10. j)Litera j§ 43 Abs. 4 über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowieParagraph 43, Absatz 4, über vorläufig beschlagnahmtes Saatgut verfügt sowie
      11. k)Litera k§ 70 Abs. 3 Erntegut in Verkehr bringt,Paragraph 70, Absatz 3, Erntegut in Verkehr bringt,
      12. l)Litera l§ 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 5, Absatz 6, genetisch verändertes Saatgut in Verkehr bringt,
    2. 2.Ziffer 2mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 €, im Wiederholungsfall bis zu 7 270 €, wer entgegen
      1. a)Litera a§ 7 Z 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 7, Ziffer 5 und 6 Saatgut in Verkehr bringt,
      2. b)Litera b§ 9 seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,Paragraph 9, seinen Melde- und Aufzeichnungspflichten nicht nachkommt,
      3. c)Litera c§ 15 Abs. 1 Saatgut kennzeichnet,Paragraph 15, Absatz eins, Saatgut kennzeichnet,
      4. d)Litera d§ 15 Abs. 2 Saatgut verpackt,Paragraph 15, Absatz 2, Saatgut verpackt,
      5. e)Litera e§ 15 Abs. 3 Saatgut verschließt,Paragraph 15, Absatz 3, Saatgut verschließt,
      6. f)Litera f§ 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,Paragraph 14, Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetzten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt,
      7. g)Litera g§ 31 seinen Pflichten nicht nachkommt,Paragraph 31, seinen Pflichten nicht nachkommt,
      8. h)Litera h§ 44 Abs. 1 und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,Paragraph 44, Absatz eins und 2 seinen Pflichten bei der Überwachung oder Saatgutverkehrskontrolle nicht nachkommt,
      9. i)Litera i§ 70 Abs. 1 für Saatgut und Sorten wirbt oderParagraph 70, Absatz eins, für Saatgut und Sorten wirbt oder
      10. j)Litera j§ 70 Abs. 2 über Saatgut irreführt,Paragraph 70, Absatz 2, über Saatgut irreführt,
      11. k.Litera k§ 5 Abs. 5 Saatgut in Verkehr bringt,Paragraph 5, Absatz 5, Saatgut in Verkehr bringt,
      12. l.Litera l§ 40 Abs. 4 seinen Pflichten nicht nachkommt.Paragraph 40, Absatz 4, seinen Pflichten nicht nachkommt.
  2. (2)Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3,Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
  4. (4)Absatz 4,Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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