§ 7 SaatG 1997 Saatgutordnung

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Inverkehrbringen

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einses als
    1. a)Litera aVorstufensaatgut,
    2. b)Litera bBasissaatgut,
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut,
    4. d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,
    5. e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generation
    anerkannt ist,
  2. 2.Ziffer 2es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  3. 3.Ziffer 3es als
    1. a)Litera aHandelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
    2. b)Litera bSaatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,Saatgutmischung den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entspricht,
  4. 4.Ziffer 4eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
  5. 5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  6. 6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  7. 7.Ziffer 7es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
  8. 8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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