5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
7.Ziffer 7es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
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