§ 7 SaatG 1997 Saatgutordnung

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2004 bis 31.12.9999
Inverkehrbringen

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einses als
    1. a)Litera aVorstufensaatgut,
    2. b)Litera bBasissaatgut,
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut,
    4. d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,
    5. e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generation
    anerkannt ist,
  2. 2.Ziffer 2es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  3. 13.Ziffer eins3es als
    1. a)Litera aVorstufensaatgut,
    2. b)Litera bBasissaatgut,
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut,
    4. d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,
    5. e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generation
    6. a)Litera aHandelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
    7. b)Litera bSaatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,Saatgutmischung den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entspricht,
  4. 4.Ziffer 4eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
  5. 5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  6. 6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  7. 7.Ziffer 7es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
  8. 8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
anerkannt ist,
  1. 2.Ziffer 2es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  2. 3.Ziffer 3es als
    1. a)Litera aHandelssaatgut,
    2. b)Litera bVersuchssaatgut,
    3. c)Litera cSaatgutmischung,
    4. d)Litera dBehelfssaatgut
zugelassen ist,
  1. 4.Ziffer 4eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
  2. 5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  3. 6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  4. 7.Ziffer 7es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz eins bis 3 eingeführt werden darf oder
  5. 8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

Stand vor dem 15.07.2004

In Kraft vom 08.07.2000 bis 15.07.2004
Inverkehrbringen

Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1.Ziffer einses als
    1. a)Litera aVorstufensaatgut,
    2. b)Litera bBasissaatgut,
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut,
    4. d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,
    5. e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generation
    anerkannt ist,
  2. 2.Ziffer 2es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  3. 13.Ziffer eins3es als
    1. a)Litera aVorstufensaatgut,
    2. b)Litera bBasissaatgut,
    3. c)Litera cZertifiziertes Saatgut,
    4. d)Litera dZertifiziertes Saatgut erster Generation,
    5. e)Litera eZertifiziertes Saatgut zweiter Generation
    6. a)Litera aHandelssaatgut, Versuchssaatgut oder Behelfssaatgut zugelassen ist,
    7. b)Litera bSaatgutmischung den Anforderungen der §§ 25 bis 27 entspricht,Saatgutmischung den Anforderungen der Paragraphen 25 bis 27 entspricht,
  4. 4.Ziffer 4eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
  5. 5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  6. 6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  7. 7.Ziffer 7es gemäß § 32 oder § 33 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, oder Paragraph 33, eingeführt werden darf oder
  8. 8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.
anerkannt ist,
  1. 2.Ziffer 2es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  2. 3.Ziffer 3es als
    1. a)Litera aHandelssaatgut,
    2. b)Litera bVersuchssaatgut,
    3. c)Litera cSaatgutmischung,
    4. d)Litera dBehelfssaatgut
zugelassen ist,
  1. 4.Ziffer 4eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,eine Bewilligung gemäß Paragraph 8, vorliegt,
  2. 5.Ziffer 5es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
  3. 6.Ziffer 6es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oderes Saatgut betrifft, das in Ziffer eins bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
  4. 7.Ziffer 7es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf oderes gemäß Paragraph 32, Absatz eins, oder Paragraph 33, Absatz eins bis 3 eingeführt werden darf oder
  5. 8.Ziffer 8es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.

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