Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Standards, technischen Vorschriften und technischen Verfahren hinsichtlich der Anforderungen an
1.Ziffer einsSaatgut einschließlich seiner Erzeugung und Sorten,
2.Ziffer 2Probenahme, Untersuchungen und Nachprüfungen,
3.Ziffer 3Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung und
4.Ziffer 4Register- und Wertprüfung (Sortenprüfung)
in den Methoden für Saatgut und Sorten (in der Folge „Methoden“) festzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Methoden sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht und in Übereinstimmung mit den international üblichen Methoden vom Bundesamt für Ernährungssicherheit auszuarbeiten.
(3)Absatz 3,Während der Amtsstunden kann jeder bei den Behörden in die Methoden Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen. Weiters können die Methoden gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von
1.Ziffer einschemisch behandeltem Saatgut,
2.Ziffer 2pflanzengenetischen Ressourcen unter Berücksichtigung der Erhaltung in situ und der nachhaltigen Nutzung, wenn diese mit spezifisch natürlichen und halbnatürlichen Lebensräumen assoziiert und von genetischer Erosion bedroht sind, insbesondere entsprechende mengenmäßige Beschränkungen,
3.Ziffer 3für den ökologischen Landbau geeignetem Saatgut
festzusetzen.
(5)Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, dass Saatgut bestimmter Arten neben den in Paragraph 15, Absatz 3 und 4 genannten Verpackungen und Formen auch in anderen geeigneten Verpackungen und Formen in Verkehr gebracht werden darf.
(6)Absatz 6,Das In-Verkehr-Bringen und die Zulassung von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten hat nach den gentechnikrechtlichen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Richtlinie 2001/18/EG, zu erfolgen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung und Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Vorschriften für das In-Verkehr-Bringen von genetisch verändertem Saatgut und genetisch veränderten Sorten festzulegen.
In Kraft seit 16.07.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 SaatG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 SaatG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 SaatG 1997