§ 73 SaatG 1997 Übergangsbestimmungen

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
  1. (1)Absatz eins,Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 19.07.2002
Zuchtbuch für Kulturpflanzen und Sortenverzeichnis
  1. (1)Absatz eins,Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.Das auf Grund des Pflanzenzuchtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, geführte „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ und die Kundmachung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Unterabsatz des Saatgutgesetzes 1937 („Sortenverzeichnis“) sind 20 Jahre aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,In das Zuchtbuch für Kulturpflanzen und das Sortenverzeichnis kann jeder während der Amtsstunden bei der Sortenzulassungsbehördebeim Bundesamt für Ernährungssicherheit Einsicht nehmen und an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf eigene Kosten Auszüge anfertigen lassen.

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