§ 66 SaatG 1997 Sortenzulassungskommission

Saatgutgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2002 bis 31.12.9999
Aufgaben und Zusammensetzung
  1. (1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
    1. 1.Ziffer einsstimmberechtigten Mitgliedern:
      1. a)Litera azwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
      2. b)Litera bje einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
    2. 2.Ziffer 2nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. a)Litera aeinem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
      2. b)Litera beinem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
      3. b)Litera beinem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  3. (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 19.07.2002

In Kraft vom 08.07.2000 bis 19.07.2002
Aufgaben und Zusammensetzung
  1. (1)Absatz eins,Die Sortenzulassungskommission hat anhand der von der Sortenzulassungsbehördevom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden
    1. 1.Ziffer einsstimmberechtigten Mitgliedern:
      1. a)Litera azwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;
      2. b)Litera bje einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;
    2. 2.Ziffer 2nicht stimmberechtigten Mitgliedern:
      1. a)Litera aeinem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;
      2. b)Litera beinem Vertreter der Sortenzulassungsbehörde.
      3. b)Litera beinem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.
  3. (3)Absatz 3,Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

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