Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat über einen Antrag auf Sortenzulassung nach Anhörung der Sortenzulassungskommission zu entscheiden, wenn die Sortenzulassungsprüfung eine verläßliche Beurteilung des Antrages zuläßt.
(2)Absatz 2,Die Sortenzulassung ist, soweit dies zur Erreichung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist, mit Auflagen oder Bedingungen zu verbinden, die insbesondere die Erzeugung und Nutzung betreffen.
(3)Absatz 3,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist berechtigt, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sortenzulassungsverfahren
1.Ziffer einsalle Orte, die der Züchtung dienen, zu betreten,
2.Ziffer 2die erforderlichen Auskünfte einzuholen und
3.Ziffer 3in die zu führenden Aufzeichnungen und die dazugehörigen Belege Einsicht zu nehmen und erforderlichenfalls unentgeltlich Kopien davon zu erhalten.
In Kraft seit 20.07.2002 bis 31.12.9999
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