Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Eine Sorte ist beständig, wenn die Ausprägung ihrer maßgebenden Merkmale nach wiederholter Vermehrung oder im Fall eines besonderen Vermehrungszyklus am Ende eines jeden Zyklus unverändert ist.
In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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