§ 47 SaatG 1997 Unterscheidbarkeit

SaatG 1997 - Saatgutgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn ihre Pflanzen sich in der Ausprägung wenigstens eines Merkmals von Pflanzen jeder anderen Sorte, die in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat zugelassen oder deren Zulassung in einem Vertrags- oder Mitgliedstaat beantragt wurde, deutlich unterscheiden.

In Kraft seit 01.07.1997 bis 31.12.9999
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